Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsnormen für Obst und Gemüse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 577/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 163/2002Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
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§ 3. Für ein Erzeugnis, für das Qualitätsnormen bestehen, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe einer in der betreffenden EWG-Qualitätsnorm vorgesehenen Qualitätsklasse (Güteklasse) geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen. Paragraph 3, Für ein Erzeugnis, für das Qualitätsnormen bestehen, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe einer in der betreffenden EWG-Qualitätsnorm vorgesehenen Qualitätsklasse (Güteklasse) geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.
Dokumentnummer
NOR12138797
Alte Dokumentnummer
N8199550136J