Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
26.08.1995 bis 19.04.2002 — BGBl. Nr. 577/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 526.08.199519.04.2002 BGBl. Nr. 577/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 163/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsnormen für Obst und Gemüse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

26.08.1995BGBl. Nr. 577/1995

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 163/2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Meldungen und Anträge der Unternehmer

Paragraph 5, (1) Der Unternehmer im Sinne des Artikel 2, Litera h, der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse, ABl. EG Nr. L 219, oder sein Vertreter hat vor dem Versand folgende nach Artikel 4, Absatz 2, der genannten Verordnung zur Durchführung der Kontrollen erforderliche Angaben an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Art der Erzeugnisse,
  2. Ziffer 2
    Menge der zu versendenden Erzeugnisse,
  3. Ziffer 3
    Ort des Versandes,
  4. Ziffer 4
    vorgesehener Bestimmungsort,
  5. Ziffer 5
    Transportweg (Grenzübergangsstelle) und
  6. Ziffer 6
    voraussichtlicher Versandtermin oder Zeitraum des Versandes.
  1. Absatz 2,Die Meldung hat vor jedem Versand zu erfolgen. Bei Waren, die nicht für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind, darf die Meldung auch im voraus für einen zu bezeichnenden Zeitraum des Versandes erfolgen, der eine Vermarktungssaison nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 3,Für Waren mit einem Gewicht von höchstens 500 kg je Erzeugnis, die für das Inland oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften bestimmt sind, wird abweichend von Artikel 4, Absatz eins und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 auf die Übermittlung der Angaben und auf die Kontrollen verzichtet.

Gesetzesnummer

10010911

Dokumentnummer

NOR12138799

Alte Dokumentnummer

N8199550138J