Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsnormen für Obst und Gemüse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 577/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 163/2002Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Meldungen und Anträge der Unternehmer
§ 5. (1) Der Unternehmer im Sinne des Art. 2 lit. h der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse, ABl. EG Nr. L 219, oder sein Vertreter hat vor dem Versand folgende nach Art. 4 Abs. 2 der genannten Verordnung zur Durchführung der Kontrollen erforderliche Angaben an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln:Paragraph 5, (1) Der Unternehmer im Sinne des Artikel 2, Litera h, der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse, ABl. EG Nr. L 219, oder sein Vertreter hat vor dem Versand folgende nach Artikel 4, Absatz 2, der genannten Verordnung zur Durchführung der Kontrollen erforderliche Angaben an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln:
Menge der zu versendenden Erzeugnisse,
vorgesehener Bestimmungsort,
Transportweg (Grenzübergangsstelle) und
voraussichtlicher Versandtermin oder Zeitraum des Versandes.
(2)Absatz 2,Die Meldung hat vor jedem Versand zu erfolgen. Bei Waren, die nicht für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind, darf die Meldung auch im voraus für einen zu bezeichnenden Zeitraum des Versandes erfolgen, der eine Vermarktungssaison nicht überschreiten darf.
(3)Absatz 3,Für Waren mit einem Gewicht von höchstens 500 kg je Erzeugnis, die für das Inland oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften bestimmt sind, wird abweichend von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 auf die Übermittlung der Angaben und auf die Kontrollen verzichtet.Für Waren mit einem Gewicht von höchstens 500 kg je Erzeugnis, die für das Inland oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften bestimmt sind, wird abweichend von Artikel 4, Absatz eins und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 auf die Übermittlung der Angaben und auf die Kontrollen verzichtet.
Dokumentnummer
NOR12138799
Alte Dokumentnummer
N8199550138J