Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 580/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/2008Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kennzeichnung von Bruteiern
§ 3. Abweichend von der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 vorgeschriebenen Kennzeichnung der einzelnen Bruteier im Erzeugungsbetrieb durch Stempeln der Eier mit seiner Kennummer dürfen Bruteier auch im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei durch Stempeln der Eier mit einem schwarzen Punkt von mindestens vier Millimeter Durchmesser gekennzeichnet werden, Paragraph 3, Abweichend von der in Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 vorgeschriebenen Kennzeichnung der einzelnen Bruteier im Erzeugungsbetrieb durch Stempeln der Eier mit seiner Kennummer dürfen Bruteier auch im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei durch Stempeln der Eier mit einem schwarzen Punkt von mindestens vier Millimeter Durchmesser gekennzeichnet werden,
Dokumentnummer
NOR40091175