Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
02.10.2007 bis 09.04.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 502.10.200709.04.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/2008
§ 526.08.199501.10.2007 BGBl. Nr. 580/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

09.04.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/2008

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 5, (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel verstößt, indem er

  1. Ziffer eins
    Bruteier
    1. Litera a
      entgegen Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins und Artikel 14, nicht einzeln in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet vermarktet oder befördert,
    2. Litera b
      entgegen Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 14, unverpackt oder in Packungen, die nicht vollkommen sauber sind, nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, vermarktet oder befördert,
    3. Litera c
      entgegen Artikel 6 und Artikel 14, nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder in einer Verpackung, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, aus Drittländern einführt,
    4. Litera d
      entgegen Artikel 8, Satz 1 dem menschlichen Verzehr zuführt,
  2. Ziffer 2
    Kücken
    1. Litera a
      entgegen Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 11 und Artikel 14, unverpackt oder in Kartons, die nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, vermarktet oder befördert,
    2. Litera b
      entgegen Artikel 12 und Artikel 14, nicht in der vorgeschriebenen Weise sortiert oder in einer Verpackung, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, aus Drittländern einführt,
  3. Ziffer 3
    als Verantwortlicher einer Brüterei
    1. Litera a
      entgegen Artikel 7, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
    2. Litera b
      entgegen Artikel 9, Absatz eins, die vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht monatlich oder nicht vollständig der zuständigen Behörde übermittelt,
  4. Ziffer 4
    als Verantwortlicher eines Betriebes entgegen Artikel 13, für den Versand einer Partie Bruteier oder Kücken nicht das vorgeschriebene Begleitpapier erstellt oder die hiefür vorgeschriebenen Angaben nicht richtig oder nicht vollständig macht.
  1. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 verstößt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 2, Absatz eins, die Kennzeichnung der Bruteier nicht in der vorgeschriebenen Weise ausführt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 2, Absatz 2, Satz 1 bis 3 in Verbindung mit Paragraph 3
      1. Litera a
        Bruteier nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig oder
      2. Litera b
        Packungen oder andere Behältnisse nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
      kennzeichnet,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 3, Verpackungen nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.
  2. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, begeht weiters, wer entgegen Paragraph 3, Bruteier anders als in der dort zugelassenen Weise kennzeichnet.

Gesetzesnummer

10010913

Dokumentnummer

NOR40091177