Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/2001Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Marktnotierungen
§ 3. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Qualitätsklassen (Handelsklassen) zugrunde zu legen. Paragraph 3, Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Qualitätsklassen (Handelsklassen) zugrunde zu legen.
Dokumentnummer
NOR12138811
Alte Dokumentnummer
N8199550153J