Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Extraktionslösungsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1995Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmte Stoffe der Anlagen 1 bis 3 sind auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem damit verbundenen Etikett leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß den Anlagen;
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers;
der Hinweis, daß der Stoff für die Extraktion von Lebensmitteln geeignet ist;
die Nettofüllmenge in Volumseinheiten;
erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung.
(2)Absatz 2,Abweichend davon dürfen die in Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 6 genannten Angaben auch nur in den die Ware begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen.Abweichend davon dürfen die in Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5 und 6 genannten Angaben auch nur in den die Ware begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Dokumentnummer
NOR12138890
alte Dokumentnummer
N8199550359J