Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 642/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 642/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Extraktionslösungsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 642/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmte Stoffe der Anlagen 1 bis 3 sind auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem damit verbundenen Etikett leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
    1. Ziffer eins
      die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß den Anlagen;
    2. Ziffer 2
      der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers;
    3. Ziffer 3
      der Hinweis, daß der Stoff für die Extraktion von Lebensmitteln geeignet ist;
    4. Ziffer 4
      die Nettofüllmenge in Volumseinheiten;
    5. Ziffer 5
      das Los (Charge);
    6. Ziffer 6
      erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung.
  2. Absatz 2,Abweichend davon dürfen die in Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5 und 6 genannten Angaben auch nur in den die Ware begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10010916

Dokumentnummer

NOR12138890

alte Dokumentnummer

N8199550359J