Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hühnereierverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. (1) Lebensmittel, die unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt und nicht einem Erhitzungsverfahren nach Abs. 2 unterzogen worden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind und folgenden weiteren Voraussetzungen entsprechen:Paragraph 2, (1) Lebensmittel, die unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt und nicht einem Erhitzungsverfahren nach Absatz 2, unterzogen worden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind und folgenden weiteren Voraussetzungen entsprechen:
Bei bestimmungsgemäß warm zu verzehrenden Lebensmitteln darf die Abgabe nicht später als zwei Stunden nach der Herstellung erfolgen.
Bei bestimmungsgemäß kalt zu verzehrenden Lebensmitteln sind diese innerhalb von zwei Stunden nach der Herstellung entweder
auf eine Temperatur von höchstens +4 Grad C abzukühlen, bei dieser oder einer niedrigeren Temperatur zu halten und innerhalb von 24 Stunden nach Herstellung abzugeben
oder
tiefzugefrieren, tiefgefroren zu halten und innerhalb von 24 Stunden nach dem Auftauen abzugeben, wobei die Temperatur von +4 Grad C nicht überschritten werden darf.
(2)Absatz 2,Ein Erhitzungsverfahren gemäß dieser Verordnung ist jedes Verfahren, das eine ausreichend hohe Kerntemperatur erzielt, um die Abtötung von Salmonellen sicherzustellen.
(3)Absatz 3,In Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung für alte oder kranke Menschen oder für Kinder müssen Lebensmittel, die dort unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt worden sind, einem Erhitzungsverfahren nach Abs. 2 unterzogen werden.In Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung für alte oder kranke Menschen oder für Kinder müssen Lebensmittel, die dort unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt worden sind, einem Erhitzungsverfahren nach Absatz 2, unterzogen werden.
Dokumentnummer
NOR12138897
Alte Dokumentnummer
N8199550381J