Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1996 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 656/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199620.01.2006 BGBl. Nr. 656/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hühnereierverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 656/1995

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2, (1) Lebensmittel, die unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt und nicht einem Erhitzungsverfahren nach Absatz 2, unterzogen worden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind und folgenden weiteren Voraussetzungen entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Bei bestimmungsgemäß warm zu verzehrenden Lebensmitteln darf die Abgabe nicht später als zwei Stunden nach der Herstellung erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Bei bestimmungsgemäß kalt zu verzehrenden Lebensmitteln sind diese innerhalb von zwei Stunden nach der Herstellung entweder
    1. Litera a
      abzugeben,
    2. Litera b
      auf eine Temperatur von höchstens +4 Grad C abzukühlen, bei dieser oder einer niedrigeren Temperatur zu halten und innerhalb von 24 Stunden nach Herstellung abzugeben
    oder
    1. Litera c
      tiefzugefrieren, tiefgefroren zu halten und innerhalb von 24 Stunden nach dem Auftauen abzugeben, wobei die Temperatur von +4 Grad C nicht überschritten werden darf.
  1. Absatz 2,Ein Erhitzungsverfahren gemäß dieser Verordnung ist jedes Verfahren, das eine ausreichend hohe Kerntemperatur erzielt, um die Abtötung von Salmonellen sicherzustellen.
  2. Absatz 3,In Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung für alte oder kranke Menschen oder für Kinder müssen Lebensmittel, die dort unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt worden sind, einem Erhitzungsverfahren nach Absatz 2, unterzogen werden.

Gesetzesnummer

10010917

Dokumentnummer

NOR12138897

Alte Dokumentnummer

N8199550381J