Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.1996 bis 31.03.2003 — BGBl. Nr. 678/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.01.199631.03.2003 BGBl. Nr. 678/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schweinepest-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 678/1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2003

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anhang römisch eins

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Verfahren zur Reinigung und Desinfektion von Seuchenbetrieben

römisch eins. Grobreinigung und Vordesinfektion

  1. Litera a
    Sobald die Schweinekörper zur unschädlichen Beseitigung entfernt worden sind, sind die Stallungen und sonstige Gebäudeteile, Höfe und dergleichen, die während der Tötung oder der Tierkörperuntersuchung verunreinigt worden sind, im Sprühverfahren mit den vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz bestimmten Mitteln zu desinfizieren.
  2. Litera b
    Bei der Tötung oder bei der Tierkörperuntersuchung anfallende Gewebe- beziehungsweise Blutreste sowie grobe Verschmutzungen in Gebäuden, Höfen, auf Gegenständen und dergleichen sind sorgfältig zu entfernen und mit den Tierkörpern zu beseitigen.
  3. Litera c
    Das verwendete Desinfektionsmittel muß mindestens 24 Stunden lang auf die behandelten Flächen einwirken.

römisch zwei. Feinreinigung und Schlußdesinfektion
  1. Litera a
    Alle Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fettresten und Schmutz zu befreien und mit kaltem Wasser abzuspülen.
  2. Litera b
    Nach dem Abspülen mit kaltem Wasser gemäß Litera a, sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen.
  3. Litera c
    Nach sieben Tagen Einwirkungszeit sind die behandelten Flächen erneut zu entfetten, mit kaltem Wasser abzuspülen, mit Desinfektionsmittel einzusprühen und noch einmal mit kaltem Wasser abzuspülen.
  4. Litera d
    Dung und infektiöse Einstreu sind zur Selbsterhitzung zu stapeln, mit Desinfektionsmittel zu besprühen und 42 Tage lang ruhenzulassen. Flüssigmist sollte nach der letzten Zufuhr infizierten Materials in der Regel 42 Tage lang stehenbleiben. Diese Frist kann verlängert werden, wenn der Flüssigmist stark verunreinigt ist.

Schlagworte

Geweberest

Gesetzesnummer

10010919

Dokumentnummer

NOR12138916

Alte Dokumentnummer

N8199550623J