Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schweinepest-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2003Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anhang I Anhang römisch eins
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Verfahren zur Reinigung und Desinfektion von Seuchenbetrieben
I. Grobreinigung und Vordesinfektion römisch eins. Grobreinigung und Vordesinfektion
Sobald die Schweinekörper zur unschädlichen Beseitigung entfernt worden sind, sind die Stallungen und sonstige Gebäudeteile, Höfe und dergleichen, die während der Tötung oder der Tierkörperuntersuchung verunreinigt worden sind, im Sprühverfahren mit den vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz bestimmten Mitteln zu desinfizieren.
Bei der Tötung oder bei der Tierkörperuntersuchung anfallende Gewebe- beziehungsweise Blutreste sowie grobe Verschmutzungen in Gebäuden, Höfen, auf Gegenständen und dergleichen sind sorgfältig zu entfernen und mit den Tierkörpern zu beseitigen.
Das verwendete Desinfektionsmittel muß mindestens 24 Stunden lang auf die behandelten Flächen einwirken.
II. Feinreinigung und Schlußdesinfektionrömisch zwei. Feinreinigung und Schlußdesinfektion
Alle Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fettresten und Schmutz zu befreien und mit kaltem Wasser abzuspülen.
Nach dem Abspülen mit kaltem Wasser gemäß lit. a sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen.Nach dem Abspülen mit kaltem Wasser gemäß Litera a, sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen.
Nach sieben Tagen Einwirkungszeit sind die behandelten Flächen erneut zu entfetten, mit kaltem Wasser abzuspülen, mit Desinfektionsmittel einzusprühen und noch einmal mit kaltem Wasser abzuspülen.
Dung und infektiöse Einstreu sind zur Selbsterhitzung zu stapeln, mit Desinfektionsmittel zu besprühen und 42 Tage lang ruhenzulassen. Flüssigmist sollte nach der letzten Zufuhr infizierten Materials in der Regel 42 Tage lang stehenbleiben. Diese Frist kann verlängert werden, wenn der Flüssigmist stark verunreinigt ist.
Dokumentnummer
NOR12138916
Alte Dokumentnummer
N8199550623J