Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.01.1996 bis 31.03.2003 — BGBl. Nr. 678/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 201.01.199631.03.2003 BGBl. Nr. 678/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schweinepest-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 678/1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2003

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anhang römisch zwei

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Serologische Untersuchung von Schweinen in der Schutz- und Überwachungszone zum Nachweis von Antikörpern gegen das KSP-Virus.

Das serologische Untersuchungsprogramm berücksichtigt die Wege der Seuchenübertragung und die Haltungsform (das heißt Einzel- oder Gruppenhaltung).

  1. Ziffer eins
    Serologische Untersuchung von Schweinen in Gruppenhaltung
Eine Gruppe besteht aus zwei oder mehr Schweinen, die in direkter Berührung zueinander gehalten werden.

  Probenahmeverfahren bei Gruppenhaltung

  - bei 20 Schweinen oder weniger:     - 2 Schweine (besteht die

                                         Gruppe aus einer Sau mit

                                         Ferkeln, so werden die

                                         Proben nur bei der Sau

                                         entnommen);

  - bei über 20 Schweinen:             - 3 Schweine +5% des

                                         Restbestandes.

Die Probenahme erfaßt alle Gruppen.
  1. Ziffer 2
    Serologische Untersuchung von Schweinen in Einzelhaltung
Dazu gehören auch Schweine, die nebeneinander gehalten werden, ohne einander direkt zu berühren, zum Beispiel Muttersauen mit säugenden Ferkeln.

  Probenahmeverfahren

Anzahl der Schweine                 Testschweine

weniger als 20           alle

20 bis 100               20 + 20% des Restbestandesüber 100

20 + 10% des Restbestandes, jedoch

                         mindestens 36 Tiere.

Schlagworte

Schutzzone, Einzelhaltung

Gesetzesnummer

10010919

Dokumentnummer

NOR12138917

Alte Dokumentnummer

N8199550624J