Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2003Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anhang III
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Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 3Maßnahmen gemäß Paragraph 7, Absatz 3
I. Erhitzen in Konserven römisch eins. Erhitzen in Konserven
A. entweder in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei einem Fc-Wert von 3,00 oder mehr, oder
B. es müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
das Fleisch muß vollständig entbeint, die wichtigsten Lymphdrüsen müssen entfernt sein;
vor der Erhitzung ist jedes der vorstehend genannten Teilstücke in einen luftdicht verschließbaren Behälter einzuschließen, um so in den Verkehr gebracht zu werden;
das in dem Behälter befindliche Fleisch ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, bei der folgende Bedingungen genau eingehalten werden:
das Erzeugnis muß mindestens vier Stunden land (Anm.: richtig: lang) eine Temperatur von wenigstens 60 Grad C aufweisen; die Kerntemperatur muß während einer Mindestzeit von 30 Minuten wenigstens 70 Grad C erreichen;das Erzeugnis muß mindestens vier Stunden land Anmerkung, richtig: lang) eine Temperatur von wenigstens 60 Grad C aufweisen; die Kerntemperatur muß während einer Mindestzeit von 30 Minuten wenigstens 70 Grad C erreichen;
die Temperatur muß bei einer repräsentativen Anzahl von Proben aus jeder Erzeugnispartie ständig unter Kontrolle gehalten werden; diese Kontrolle ist mittels automatischer Vorrichtungen durchzuführen, mit denen sowohl die Kerntemperatur der großen Fleischstücke als auch die Temperatur im Inneren des Erhitzungsgerätes aufgezeichnet wird;
während der gesamten Behandlungsdauer muß das Fleisch gesondert oder darf nicht zur gleichen Zeit mit Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert werden.
nach der Behandlung ist jeder der genannten Behälter gemäß Anhang B Kapitel 5 der Fleischverarbeitungsbetriebe - Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994, zu kennzeichnen.nach der Behandlung ist jeder der genannten Behälter gemäß Anhang B Kapitel 5 der Fleischverarbeitungsbetriebe - Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994,, zu kennzeichnen.
II. Sonstige Verfahrenrömisch zwei. Sonstige Verfahren
A. Erhitzen in anderer Weise als unter Abschnitt I, wobei die Kerntemperatur mindestens 70 Grad C erreicht, oderA. Erhitzen in anderer Weise als unter Abschnitt römisch eins, wobei die Kerntemperatur mindestens 70 Grad C erreicht, oder
B. unterziehen einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Monaten bei entbeintem Schinken mit einem Gewicht von mindestens 5,5 kg und folgenden Merkmalen:
a tief w nicht mehr als 0,93
Diese Erzeugnisse dürfen nur unter amtlicher tierärztlicher Überwachung zubereitet und müssen vor jeder Ansteckung oder Wiederansteckung geschützt werden.