Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1996 bis 31.03.2003 — BGBl. Nr. 678/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199631.03.2003 BGBl. Nr. 678/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schweinepest-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 678/1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2003

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

5. Abschnitt

Maßnahmen in Schlachtbetrieben

Paragraph 7, (1) Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen sind oder die vom Landeshauptmann für die Übernahme von Schweinen aus einer dieser Zonen bestimmt wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde laufend zu überwachen, insbesondere auch hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände, die mit Schlachttieren in Berührung kommen oder gekommen sind. Die Desinfektion hat mit vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz festgelegten Desinfektionsmitteln unmittelbar nach der Entladung an Ort und Stelle zu erfolgen. Die durchgeführte Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände ist durch den Fleischuntersuchungstierarzt oder Amtstierarzt zu bestätigen.

  1. Absatz 2,Taugliches frisches Fleisch aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone ist gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kennzeichnen, wobei das Tauglichkeitskennzeichen jeweils mit einem schrägliegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Strichen, so überstempelt werden muß, daß der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempels liegt und die Angaben des Stempels lesbar bleiben.
  2. Absatz 3,Gemäß Absatz 2, gekennzeichnetes Fleisch darf nur dann an Verbraucher abgegeben werden, wenn es einer Behandlung gemäß Anhang römisch drei dieser Verordnung unterzogen wurde. Diese Behandlung muß in einem hiefür geeigneten, vom Landeshauptmann zu bestimmenden Betrieb erfolgen. Die Beförderung des Fleisches zu diesem Betrieb ist in verplombten Verkehrsmitteln durchzuführen. Die Verplombung hat vor der Abfahrt zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf Artikel 9, Absatz 4, Litera g, letzter Satz und Artikel 9, Absatz 5, Litera g, letzter Satz der Richtlinie 80/217/EWG Ausnahmen und abweichende Bestimmungen von den Regelungen des Absatz 2 und 3 über die Kennzeichnung und weitere Verwertung des Fleisches festlegen.

Schlagworte

Schutzzone

Gesetzesnummer

10010919

Dokumentnummer

NOR12138914

Alte Dokumentnummer

N8199550621J