Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schweinepest-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2003Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Maßnahmen in Schlachtbetrieben
§ 7. (1) Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen sind oder die vom Landeshauptmann für die Übernahme von Schweinen aus einer dieser Zonen bestimmt wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde laufend zu überwachen, insbesondere auch hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände, die mit Schlachttieren in Berührung kommen oder gekommen sind. Die Desinfektion hat mit vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz festgelegten Desinfektionsmitteln unmittelbar nach der Entladung an Ort und Stelle zu erfolgen. Die durchgeführte Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände ist durch den Fleischuntersuchungstierarzt oder Amtstierarzt zu bestätigen.Paragraph 7, (1) Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen sind oder die vom Landeshauptmann für die Übernahme von Schweinen aus einer dieser Zonen bestimmt wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde laufend zu überwachen, insbesondere auch hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände, die mit Schlachttieren in Berührung kommen oder gekommen sind. Die Desinfektion hat mit vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz festgelegten Desinfektionsmitteln unmittelbar nach der Entladung an Ort und Stelle zu erfolgen. Die durchgeführte Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände ist durch den Fleischuntersuchungstierarzt oder Amtstierarzt zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Taugliches frisches Fleisch aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone ist gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kennzeichnen, wobei das Tauglichkeitskennzeichen jeweils mit einem schrägliegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Strichen, so überstempelt werden muß, daß der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempels liegt und die Angaben des Stempels lesbar bleiben.Taugliches frisches Fleisch aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone ist gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kennzeichnen, wobei das Tauglichkeitskennzeichen jeweils mit einem schrägliegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Strichen, so überstempelt werden muß, daß der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempels liegt und die Angaben des Stempels lesbar bleiben.
(3)Absatz 3,Gemäß Abs. 2 gekennzeichnetes Fleisch darf nur dann an Verbraucher abgegeben werden, wenn es einer Behandlung gemäß Anhang III dieser Verordnung unterzogen wurde. Diese Behandlung muß in einem hiefür geeigneten, vom Landeshauptmann zu bestimmenden Betrieb erfolgen. Die Beförderung des Fleisches zu diesem Betrieb ist in verplombten Verkehrsmitteln durchzuführen. Die Verplombung hat vor der Abfahrt zu erfolgen.Gemäß Absatz 2, gekennzeichnetes Fleisch darf nur dann an Verbraucher abgegeben werden, wenn es einer Behandlung gemäß Anhang römisch drei dieser Verordnung unterzogen wurde. Diese Behandlung muß in einem hiefür geeigneten, vom Landeshauptmann zu bestimmenden Betrieb erfolgen. Die Beförderung des Fleisches zu diesem Betrieb ist in verplombten Verkehrsmitteln durchzuführen. Die Verplombung hat vor der Abfahrt zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf Art. 9 Abs. 4 lit. g letzter Satz und Art. 9 Abs. 5 lit. g letzter Satz der Richtlinie 80/217/EWG Ausnahmen und abweichende Bestimmungen von den Regelungen des Abs. 2 und 3 über die Kennzeichnung und weitere Verwertung des Fleisches festlegen.Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf Artikel 9, Absatz 4, Litera g, letzter Satz und Artikel 9, Absatz 5, Litera g, letzter Satz der Richtlinie 80/217/EWG Ausnahmen und abweichende Bestimmungen von den Regelungen des Absatz 2 und 3 über die Kennzeichnung und weitere Verwertung des Fleisches festlegen.
Dokumentnummer
NOR12138914
Alte Dokumentnummer
N8199550621J