Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
24.07.1999 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 424.07.199931.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 512/2002
§ 430.11.199523.07.1999 BGBl. Nr. 812/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Formularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 812 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 512/2002

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002,

Text

Ausnahmen

Paragraph 4, (1) Ein Begleitpapier ist nicht erforderlich

  1. Ziffer eins
    für die Beförderung von Keltertrauben durch den Traubenerzeuger selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten von seinem Weingarten zu einer anderen ihm gehörenden Betriebsstätte;
  2. Ziffer 2
    für die erstmalige Beförderung von Keltertrauben durch den Traubenerzeuger selbst oder durch einen Dritten von seinem Weingarten zum Empfänger, wenn je eine Kopie des Geschäftspapiers, das die für eine Transportbescheinigung erforderlichen Angaben zu enthalten hat, samt Wiegekarte binnen drei Wochen an die Behörde, in deren Bereich der Versandort liegt, und an die Behörde, in deren Bereich die Betriebsstätte, in Ermangelung einer solchen der Wohnsitz des Empfängers liegt, übermittelt wird;
  3. Ziffer 3
    für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zwischen zwei Betriebsstätten desselben Unternehmens im Bereich einer Gemeinde oder zweier benachbarter Gemeinden;
  4. Ziffer 4
    für die Beförderung von Traubentrester und Weintrub
    1. Litera a
      zu einer Brennerei, wenn die Transporte von einem Geschäftspapier, das die für eine Transportbescheinigung erforderlichen Angaben enthält, begleitet sind, oder
    2. Litera b
      zur nachweislichen Ausbringung im eigenen Weingarten.
  1. Absatz 2,Anstelle der Unterlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann auch eine Sammelerklärung übermittelt werden.

Gesetzesnummer

10010928

Dokumentnummer

NOR12143939

Alte Dokumentnummer

N8199961684L