Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Formularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 812/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 512/2002Bundesgesetzblatt Nr. 812 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 512/2002materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002,
Text
Ausnahmen
§ 4. (1) Ein Begleitpapier ist nicht erforderlichParagraph 4, (1) Ein Begleitpapier ist nicht erforderlich
für die Beförderung von Keltertrauben durch den Traubenerzeuger selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten von seinem Weingarten zu einer anderen ihm gehörenden Betriebsstätte;
für die erstmalige Beförderung von Keltertrauben durch den Traubenerzeuger selbst oder durch einen Dritten von seinem Weingarten zum Empfänger, wenn je eine Kopie des Geschäftspapiers, das die für eine Transportbescheinigung erforderlichen Angaben zu enthalten hat, samt Wiegekarte binnen drei Wochen an die Behörde, in deren Bereich der Versandort liegt, und an die Behörde, in deren Bereich die Betriebsstätte, in Ermangelung einer solchen der Wohnsitz des Empfängers liegt, übermittelt wird;
für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zwischen zwei Betriebsstätten desselben Unternehmens im Bereich einer Gemeinde oder zweier benachbarter Gemeinden;
für die Beförderung von Traubentrester und Weintrub
zu einer Brennerei, wenn die Transporte von einem Geschäftspapier, das die für eine Transportbescheinigung erforderlichen Angaben enthält, begleitet sind, oder
zur nachweislichen Ausbringung im eigenen Weingarten.
(2)Absatz 2,Anstelle der Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 kann auch eine Sammelerklärung übermittelt werden.Anstelle der Unterlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann auch eine Sammelerklärung übermittelt werden.
Dokumentnummer
NOR12143939
Alte Dokumentnummer
N8199961684L