Rechtstracker.at

Anl. 1c

Fassungen
17.11.1995 bis 03.12.2003 — BGBl. Nr. 747/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1c17.11.199503.12.2003 BGBl. Nr. 747/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 552/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 552 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins c

Inkrafttretensdatum

17.11.1995BGBl. Nr. 747/1995

Außerkrafttretensdatum

03.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 552/2003

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

                                                          Anlage 1C

                                                        -------------

                           PROBENAHMEVERFAHREN

1.    ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH

Proben für die amtliche Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse werden nach den nachstehenden Verfahren entnommen. Die dabei erhaltenen End- und Laborproben gelten als repräsentativ für die betreffenden Partien. Auf Grund der in den End- und Laborproben bestimmten Mengen an Rückständen wird festgestellt, ob Übereinstimmung mit den festgesetzten Höchstgehalten besteht.

  1. Ziffer 2
    ZUR PROBENAHME BEFUGTE ORGANE
    Die Probenahme erfolgt durch Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 35, LMG 1975.

  1. Ziffer 3
    DEFINITIONEN

3.1 PARTIE

Identifizierbare Menge der betreffenden Waren, mit vermutlich einheitlichen Merkmalen.

3.2 EINZELPROBE

An einer Stelle der Partie entnommene Menge.

3.3 SAMMELPROBE

Summe der einer Partie entnommenen Einzelproben.

3.4 ENDPROBE

Sammelprobe oder repräsentative Teilmenge der Sammelprobe, die durch mengenmäßige Verringerung erhalten wird.

3.5 LABORPROBE

Eine repräsentative für das Laboratorium bestimmte Teilmenge der Endprobe.

4. PROBENAHMEVERFAHREN

4.1 MATERIAL, DEM PROBEN ZU ENTNEHMEN SIND

Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu bemustern.

4.2 NOTWENDIGE VORSICHTSMASSREGELN

Bei der Probenahme und der Zusammenstellung der Laborproben sind Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die den Rückstandsgehalt beeinträchtigen, die analytischen Bestimmungen nachteilig beeinflussen oder die Laborproben unrepräsentativ machen können.

4.3 EINZELPROBEN

Sie sind möglichst verschiedenen, über die ganze Partie verteilten Stellen zu entnehmen. Waren, die vollständig oder weitgehend verdorben sind, werden nicht zur Probenahme verwendet. Die Gesamtgröße der Einzelproben darf niemals geringer sein als der für die Laborproben, wie unter 4.6 angegeben, geforderte Umfang.

4.3.1 Die benötigte Mindestzahl an Einzelproben ist nachstehend in Tabelle A angegeben. Die Proben sollen möglichst annähernd gleich groß sein.

                                TABELLE A

---------------------------------------------------------------------

      Gewicht der Partie (in kg)      Mindestzahl der Einzelproben

---------------------------------------------------------------------

< 50                                 3

              50 - 500                              5

> 500                               10

4.3.2 Wenn dem Probenehmer das Gewicht der Partie nicht bekannt ist oder wenn es nicht hinreichend abgeschätzt werden kann sowie bei gefrorenen Waren, kann die Mindestzahl zunehmender Einzelproben, abweichend von 4.3.1, gemäß der Tabelle B bestimmt werden.

                                TABELLE B

---------------------------------------------------------------------

  Anzahl Packungen bzw. Einheiten    Mindestanzahl Packungen bzw.

          in der Partie                Einheiten, denen Proben zu

                                            entnehmen sind

---------------------------------------------------------------------

                1 - 25                             1

               26 - 100                            5

> 100                             10

4.4   HERSTELLUNG DER SAMMELPROBE

      Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der

      Einzelproben hergestellt.

4.5   HERSTELLUNG DER ENDPROBE

Die Sammelprobe kann, so wie sie ist, als Endprobe verwendet werden.

Falls die Sammelprobe zu umfangreich ist, kann aus ihr die Endprobe durch eine geeignete Verringerungsmethode hergestellt werden, zB. durch Vierteilung, wobei zwei einander diagonal gegenüberliegende Viertel ausgeschieden und die verbleibenden durchgemischt und wiederum gevierteilt werden und so fort, bis die benötigte Größe erreicht ist. Bei diesem Verfahren darf jedoch einzelnes Obst und Gemüse nicht geschnitten oder zerteilt werden.

4.6 HERSTELLUNG DER LABORPROBEN

4.6.1 Es werden entsprechend den Grundsätzen der GLP (Gute Laborpraxis) die notwendige Anzahl von Laborproben aus der Endprobe hergestellt.

4.6.2 Bei Pilzen und Trüffeln, Küchenkräutern und Kapern muß jede Laborprobe mindestens 0,5 kg wiegen.

4.6.3 Bei sonstigen Obst- und Gemüsearten muß jede Laborprobe mindestens 1 kg wiegen und aus mindestens 10 Stück bestehen. Übersteigt jedoch das Gewicht von 10 Stück 5 kg, so darf die Laborprobe aus lediglich 5 Stück bestehen.

Gesetzesnummer

10010935

Dokumentnummer

NOR12139071

Alte Dokumentnummer

N8199552578J