Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 747/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 552/2003Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 552 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs anzuwenden, soweit sich auf oder in ihnen Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln befinden.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung ist auf Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs anzuwenden, soweit sich auf oder in ihnen Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln befinden.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt auch für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden.Diese Verordnung gilt auch für die in Absatz eins, genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden.
Dokumentnummer
NOR40017512