Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 747/1995Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. (1) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die bei einem in der Anlage 1A angeführten Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist, soweit die Anlage 1B nicht anderes bestimmt.Paragraph 3, (1) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die bei einem in der Anlage 1A angeführten Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist, soweit die Anlage 1B nicht anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die bei einem in der Anlage 2 angeführten Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.
Dokumentnummer
NOR12139065
Alte Dokumentnummer
N8199552572J