Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
21.03.2001 bis 03.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 621.03.200103.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 552/2003
§ 627.11.199920.03.2001 § → § BGBl. II Nr. 438/1999
§ 614.08.199726.11.1999 § → § BGBl. II Nr. 228/1997
§ 617.11.199513.08.1997 BGBl. Nr. 747/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 552 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

21.03.2001

Außerkrafttretensdatum

03.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 552/2003

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 6, (1) Zusammengesetzte, getrocknete oder verarbeitete Lebensmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Rückstände von in den Anlagen 1A und 2 genannten Stoffen die auf Grund dieser Verordnung für ihre Ausgangsprodukte jeweils festgelegten Höchstwerte unter Berücksichtigung des Produktionsprozesses anteilsmäßig nicht überschreiten, soweit in der Anlage 1A oder 2 nicht anderes bestimmt ist.

  1. Absatz 2,Bei getrockneten und verarbeiteten Erzeugnissen, für die in den Anlagen 1A und 2 nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt wurden, gilt der in den Anlagen 1A und 2 festgesetzte Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses bzw. der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung.

Schlagworte

Rückstandsverdünnung

Gesetzesnummer

10010935

Dokumentnummer

NOR40017517