Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
21.03.2001 bis 03.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 921.03.200103.12.2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 552/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 552 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

21.03.2001

Außerkrafttretensdatum

03.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 552/2003

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 9, (1) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung können nach vorhergehender Meldung beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Ursprungsmitgliedstaaten) für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit höheren Rückstandshöchstwerten oder Rückständen von nicht genannten Wirkstoffen in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse

  1. Ziffer eins
    nicht die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen geeignet sind und
  2. Ziffer 2
    die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rückstandshöchstwerte einhalten.
  1. Absatz 2,Mit der Meldung sind neben einer Verkehrfähigkeitsbescheinigung insbesondere jene Unterlagen und Daten im Sinne der Anhänge römisch zwei und römisch drei der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Absatz eins, ermöglichen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß Absatz eins, zu untersagen, wenn sie den in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr entsprechen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Sinne der Richtlinie 97/41/EG zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die gemäß Absatz 3, getroffene Maßnahme zu melden. Weiters ist nach dem dort angeführten Schlichtungsverfahren vorzugehen.

Gesetzesnummer

10010935

Dokumentnummer

NOR40017533