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Anl. 1 AEV Verbrennungsgas

Fassungen
29.12.1996 bis 27.12.2002 — BGBl. Nr. 886/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 129.12.199627.12.2002 BGBl. Nr. 886/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 886 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

29.12.1996BGBl. Nr. 886/1995

Außerkrafttretensdatum

27.12.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2003

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

                                                         ANLAGE A

                                                       ------------

           Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2, 3 und 4

         I)                                       II)

Anforderungen an Einleitungen          Anforderungen an Einleitungen

in ein Fließgewässer                   in eine öffentliche

                                       Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

   1. Temperatur       30 ºC               35 ºC    

   2. Fischtoxizität   b)                  keine Beeinträchtigungen

      G tief F         a)                  biologischer Abbauvorgänge

   3. Abfiltrierbare   30 mg/l             30 mg/l

      Stoffe

      c)

   4. pH-Wert          6,5-8,5             6,5-9,5

A.2 Anorganische Parameter

   5. Antimon          0,2 mg/l            0,2 mg/l

      ber. als Sb

      d)

   6. Arsen            0,1 mg/l            0,1 mg/l

      ber. als As

   7. Blei             0,1 mg/l            0,1 mg/l

      ber. als Pb

   8. Cadmium          0,05 mg/l           0,05 mg/l

      ber. als Cd

   9. Chrom-Gesamt     0,5 mg/l            0,5 mg/l

      ber. als Cr

  10. Cobalt           0,5 mg/l            0,5 mg/l

      ber. als Co

  11. Kupfer           0,5 mg/l            0,5 mg/l

      ber. als Cu

  12. Mangan           1,0 mg/l            1,0 mg/l

      ber. als Mn

      d)

  13. Nickel           0,5 mg/l            0,5 mg/l

      ber. als Ni

  14. Quecksilber      0,01 mg/l           0,01 mg/l

      ber. als Hg

  15. Thallium         0,1 mg/l            0,1 mg/l

      ber. als Tl

      d)

  16. Vanadium         0,5 mg/l            0,5 mg/l

      ber. als V

      e)

  17. Zink             1,0 mg/l            1,0 mg/l

      ber. als Zn

  18. Zinn             0,5 mg/l            0,5 mg/l

      ber. als Sn

      d)

  19. Ammonium         10 mg/l             10 mg/l

      ber. als N

      f)

  20. Chlorid          g)                  g)

      ber. als Cl

  21. Cyanid, leicht   0,1 mg/l            0,1 mg/l

      freisetzbar

      ber. als CN

  22. Fluorid          20 mg/l             20 mg/l

      ber. als F

  23. Ges. geb.        i)                  i)

      Stickstoff

      ber. als N

      f), h)

  24. Gesamt -         2,0 mg/l            -

      Phosphor

      ber. als P

      f)

  25. Sulfat           2500 mg/l           j)

      ber. als

      SO tief 4

  26. Sulfid           0,2 mg/l            0,2 mg/l

      ber. als S

  27. Sulfit           20 mg/l              20 mg/l

      ber. als

      SO tief 3

A.3 Organische Parameter

  28. Ges. org. geb.   30 mg/l      l)     -

      Kohlenstoff,

      TOC              50 mg/l      m)

      ber. als C

      f), k)

  29. Chem.            90 mg/l      l)     -

      Sauerstoffbedarf,

      CSB              150 mg/l     m)

      ber. als O tief 2

      f), k)

  30. Extrah. org.

      geb.             0,1 mg/l            0,1 mg/l

      Halogene (EOX)

      ber. als Cl

      n)

  31. Phenolindex      0,3 mg/l            0,3 mg/l

      ber. als Phenol

  32. Dioxine und      ng/l                ng/l

      Furane

      ber. als

      Toxizitäts-

      äquivalente

      (TE)

  1. Litera o
     
  2. Litera a
    Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  3. Litera b
    In Abhängigkeit vom Chloridgehalt des Abwassers aus der Gaswäsche darf der Verdünnungsfaktor G tief F nachstehende Werte nicht überschreiten:

         Chloridgehalt des Abwassers         Verdünnungsfaktor

             in Gramm pro Liter              G tief F gemäß

         größer als   nicht größer als       ÖNORM M 6263

                                             T. 1 und 2, Nov. 1987

                               8                      2

            8                 16                      3

           16                 24                      4

           24                 32                      5

           32                 40                      6

           40                 48                      7

           48                 56                      8

                   usw.                   usw.

  1. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  2. Litera d
    Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 erforderlich.
  3. Litera e
    Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Gasen aus der Verbrennung von Heizöl oder von Abfällen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4 und 5) anfällt.
  4. Litera f
    Weist das in der Gaswäsche eingesetzte Rohwasser vor der Einspeisung in den Gaswäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann dem Emissionswert ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.
  5. Litera g
    Derzeit kann kein Emissionswert festgelegt werden.
  6. Litera h
    Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter Ges. geb. Stickstoff erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
  7. Litera i
    Derzeit kann kein Emissionswert festgelegt werden.
  8. Litera j
    Im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503 Sept. 1992) festlegen.
  9. Litera k
    Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB tief 5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (Paragraph 4, Absatz eins, AAEV).
  10. Litera l
    Bei Einsatz von gebranntem Kalk in der Gaswäsche.
  11. Litera m
    Bei Einsatz von Kalkstein in der Gaswäsche.
  12. Litera n
    Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
  13. Litera o
    Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anlage H. Die Vorschreibung des Parameters Nr. 32 ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 und nur dann erforderlich, wenn ein begründeter Verdacht oder ein konkreter Hinweis auf die Anreicherung derartiger Substanzen in Wasserorganismen und eine dadurch bedingte langfristige Schädigung einer Fließgewässerbiozönose gegeben ist. In der Regel ist eine Erfassung der organisch gebundenen Halogene über den Parameter EOX ausreichend. Derzeit kann kein Emissionswert für Dioxine und Furane festgelegt werden.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010936

Dokumentnummer

NOR12139078

Alte Dokumentnummer

N8199552586J