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§ 1 AEV Verbrennungsgas

Fassungen
29.12.1996 bis 27.12.2002 — BGBl. Nr. 886/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 129.12.199627.12.2002 BGBl. Nr. 886/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 886 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.12.1996BGBl. Nr. 886/1995

Außerkrafttretensdatum

27.12.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2003

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:

   1. Verbrennung:        Schnell ablaufende chemische Vereinigung

                          von Stoffen mit Sauerstoff (Oxidation)

                          unter Entwicklung von hoher Temperatur und

                          Licht.

   2. Verbrennungsanlage: Technische Anlage zur Verbrennung von

                          Stoffen mit oder ohne Rückgewinnung der

                          entstehenden Verbrennungswärme. Zu einer

                          Verbrennungsanlage zählen auch

                          Einrichtungen zur thermischen Vorbehandlung

                          der Brennstoffe (zB Vergasungs-, Pyrolyse-,

                          Schwelbrenn-, Hochtemperatur- oder

                          Plasmaverfahren), sofern anschließend an

                          die Vorbehandlung die dabei entstehenden

                          Stoffe in dieser Anlage verbrannt werden.

   3. Verbrennungsgas:    Bei einem Verbrennungsprozeß entstehendes

                          Gas, das feste, flüssige oder dampfförmige

                          Bestandteile enthalten kann.

   4. Abluft:             Bei einem technischen oder chemischen

                          Prozeß (ausgenommen einem

                          Verbrennungsprozeß) entstehendes feste,

                          flüssige oder dampfförmige Bestandteile

                          enthaltendes Gas oder bei der Entlüftung

                          von Räumen oder technischen Anlagen

                          anfallende feste, flüssige oder

                          dampfförmige Bestandteile enthaltende Luft.

   5. Braunkohle:         Fester Brennstoff im Sinne des § 2 Abs. 2

                          Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen,

                          BGBl. Nr. 19/1989, idF des BGBl. Nr.

                          785/1994 (LRV-K 1989).

   6. Steinkohle:         Fester Brennstoff im Sinne des § 2 Abs. 3

                          LRV-K 1989.

   7. Heizöl:             Flüssiger Brennstoff im Sinne des § 2

                          Abs. 4 LRV-K 1989 oder der hinsichtlich

                          seines Schwefelgehaltes auf Grund eines

                          Bescheides gemäß § 82 Abs. 3 GewO 1994 zur

                          Verbrennung zugelassen ist.

   8. Müll:               Vorwiegend fester Abfall (§ 2 Abs. 1 AWG,

                          BGBl. Nr. 325/1990) aus privaten Haushalten

                          sowie mit diesem vergleichbarer Abfall aus

                          Gewerbe, Industrie, Land- und

                          Forstwirtschaft oder aus vergleichbaren

                          Einrichtungen im öffentlichen Bereich.

   9. Gaswäsche:          Technisches Verfahren zur Reinigung von

                          Verbrennungsgas unter Einsatz wäßriger

                          Medien, bei dessen Anwendung Abwasser

                          anfällt.

  10. Kraftwerk:          Technische Anlage, in der durch Umwandlung

                          thermischer Energie elektrische oder

                          mechanische Energie mit oder ohne

                          Auskoppelung von Wärme erzeugt wird.

  1. Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Spalte römisch eins festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche nachstehend genannter Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in
    1. Ziffer eins
      Anlage B für Braunkohlekraftwerke,
    2. Ziffer 2
      Anlage C für Steinkohlekraftwerke,
    3. Ziffer 3
      Anlage D für Heizölkraftwerke,
    4. Ziffer 4
      Anlage E für Müllverbrennungsanlagen,
    5. Ziffer 5
      Anlage F für Verbrennungsanlagen von festem oder flüssigem Abfall ausgenommen Müll
    festgelegten frachtbezogenen Emissionswerte zusätzlich zu den Emissionswerten der Anlage A Spalte römisch eins vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser gemäß Ziffer 4 und 5 nur eingeleitet werden, wenn es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßig hohem Aufwand (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt.
  3. Absatz 4,Abwasser aus der Gaswäsche einer Verbrennungsanlage gemäß Absatz 3, darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A Spalte römisch zwei sowie die in den Anlagen B bis F festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben; Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A Spalte römisch zwei festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  4. Absatz 5,Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus Anlagen zur Reinigung von Abluft oder zur Reinigung von wäßrigen Kondensaten aus Verbrennungsanlagen (zB aus Brennwertkesseln, Niedertemperaturheizungen, außenstehenden Kaminen, Blockheizwerken, Wärmepumpen mit Verbrennungsmotoren),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas,
      • Strichaufzählung
        in dem entweder gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluß an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel, Schwefelsäure usw.) vollzogen werden oder
      • Strichaufzählung
        das mit Abluft derart vermischt ist, daß die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht,
    5. Ziffer 5
      häuslichem Abwasser.
  5. Absatz 6,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  6. Absatz 7,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen

A bis F erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis F nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen zur Gaswäsche gemäß Absatz 2 bis 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. Ziffer eins
    Einsatz schwefel-, chlor- und schwermetallarmer Brennstoffe; der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Entfrachtung des Verbrennungsgutes von Schadstoffen, die sich im Verbrennungsgas wiederfinden und die die Gaswäsche belasten; der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Zerkleinerung und Homogenisierung fester Brennstoffe.
  2. Ziffer 2
    Einsatz von der Gaswäsche vorgeschalteten trockenen Verbrennungsgasbehandlungsverfahren zum Rückhalt fester Verbrennungsgasinhaltsstoffe.
  3. Ziffer 3
    Weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers und der eingesetzten Waschchemikalien in der Gaswäsche; Verwendung von niedrigbelasteten Abwässern anderer Herkunftsbereiche (zB Kühlwasser, Wasser aus der Schlackenlöschung, gereinigtes Prozeßabwasser) als Rohwasser für die Gaswäsche; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Grundwasser (ausgenommen Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers) oder von Wasser aus Trinkwassersystemen als Rohwasser für die Gaswäsche.
  4. Ziffer 4
    Verminderung der NO tief x-Emissionen im Verbrennungsgas durch feuerungstechnische Maßnahmen; weitestgehende Verminderung der NO tief x-Belastung des Abwassers durch der Gaswäsche vorgeschaltete Entstickungsanlagen; Verminderung der Ammoniak- und Stickoxidbelastung des Abwassers infolge der Zugabe reduzierender Stickstoffverbindungen in den Verbrennungsgasstrom durch abgastechnische Maßnahmen.
  5. Ziffer 5
    Bevorzugter Einsatz jener Verbrennungsgas- und Abwasserreinigungsverfahren, die verwertungsfähige Reststoffe liefern (zB Gips, Salz, Chlorwasserstoffsäure, Ammoniumsulfat).
  6. Ziffer 6
    Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren zur Neutralisation, zur Reduktion der Gipsübersättigung, zur Strippung von Ammoniak, zur Fällung von Schwermetallen und Fluorid und zur Feststoffabtrennung.
  7. Ziffer 7
    Vom Abwasser getrennte Entsorgung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände, die nicht wieder verwertet werden können, als Abfall.

Schlagworte

Vergasungsverfahren, Pyrolyseverfahren, Schwelbrennverfahren,
Hochtemperaturverfahren, Syntheseprozeß, Vermeidungstechnik,
Rückhaltetechnik, Ammoniakbelastung,
Verbrennungsgasreinigungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010936

Dokumentnummer

NOR12139073

Alte Dokumentnummer

N8199552581J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/886/P1/NOR12139073