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§ 3 AEV Verbrennungsgas

Fassungen
29.12.1996 bis 27.12.2002 — BGBl. Nr. 886/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 329.12.199627.12.2002 BGBl. Nr. 886/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 886 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.12.1996BGBl. Nr. 886/1995

Außerkrafttretensdatum

27.12.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2003

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlage A ergibt sich aus der Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.
  2. Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes der Anlage B bis E durch Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 (ausgedrückt in Tonnen Brennstoff pro Tag bei Vollast) mit dem Emissionswert.
  3. Absatz 3,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes
    1. Ziffer eins
      der Anlage F Spalte römisch eins durch Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, (ausgedrückt in Tonnen Abfall ausgenommen Müll pro Tag bei Vollast) mit dem Emissionswert,
    2. Ziffer 2
      der Anlage F Spalte römisch zwei durch Multiplikation des Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Chloridfracht (ausgedrückt in Kilogramm pro Tag), die bei maximaler Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, aus dem Gaswäscher mit dem Abwasser abgeleitet werden darf.
  4. Absatz 4,Bei einer Abwassereinleitung aus einer Verbrennung unter Einsatz eines Gemisches von Brennstoffen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes der Anlagen B bis F durch Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität der Verbrennungsanlage (ausgedrückt in Tonnen Brennstoffgemisch oder Brennstoff pro Tag bei Vollast) mit dem wie folgt zu ermittelnden Emissionswert:
    1. Ziffer eins
      Werden bei einer Verbrennung mit mehreren in verschiedenen Verbrennungsanlagen gleichzeitig ablaufenden Verbrennungsprozessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, die Abwässer aus den Gaswäschern gemeinsam behandelt und abgeleitet, so ergibt sich bei der Abwassermischung die spezifische Frachtbegrenzung für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen B bis F durch eine auf die in die einzelnen Verbrennungsanlagen pro Tag maximal einzubringenden Brennstoffmengen bezogene Mischungsrechnung entsprechend Paragraph 4, Absatz 6, AAEV.
    2. Ziffer 2
      Werden in einer Verbrennungsanlage gleichzeitig mehrere Brennstoffe gemäß Paragraph eins, Absatz 3, verbrannt, so ergibt sich die spezifische Frachtbegrenzung für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen B bis F durch Anwendung der Mischungsrechnung entsprechend Paragraph 4, Absatz 6, AAEV auf die in die Verbrennungsanlage pro Tag maximal einzubringenden Brennstoffmengen; beträgt dabei der Anteil eines Brennstoffes gemäß Paragraph eins, Absatz 3, weniger als 20 Masseprozent der Brennstoffmischung, so kann dieser Brennstoff bei der Mischungsrechnung unberücksichtigt bleiben.
    3. Ziffer 3
      Werden in einer Vebrennungsanlage zeitlich aufeinanderfolgend verschiedenartige Brennstoffe gemäß Paragraph eins, Absatz 3, verbrannt, so sind die Emissionswerte für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen B bis F jeweils für den in Frage kommenden Zeitraum einzuhalten (temporärer Teilstrom).

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010936

Dokumentnummer

NOR12139075

Alte Dokumentnummer

N8199552583J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/886/P3/NOR12139075