Rechtstracker.at

Anl. 1 AEV Laboratorien

Fassungen
ab 24.05.2019 — BGBl. II Nr. 128/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 129.12.199623.05.2019 BGBl. Nr. 887/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 887 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

24.05.2019BGBl. II Nr. 128/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Laboratorien

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

ANLAGE A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

 

römisch eins)

römisch zwei)

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

Einleitungen in ein

Einleitungen in

 

Fließgewässer

eine öffentliche

 

 

Kanalisation

 

 

 

A.2 AnorganischeParameter

 

 

1.

Antimon

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Sb

 

 

2.

Mangan

1,0 mg/l

durch absetzbare

 

ber. als Mn

 

Stoffe begrenzt

3.

Molybdän

5,0 mg/l

5,0 mg/l

 

ber. als Mo

 

 

4.

Thallium

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Tl

 

 

5.

Vanadium

5,0 mg/l

5,0 mg/l

 

ber. als römisch fünf

 

 

6.

Wismut

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Bi

 

 

7.

Wolfram

5,0 mg/l

5,0 mg/l

 

ber. als W

 

 

8.

Ammonium

5,0 mg/l

b)

 

ber. als N

a)

 

9.

Ges. geb.

d)

–

 

Stickstoff

 

 

 

ber. als N

 

 

 

c)

 

 

10.

Gesamt -

1,0 mg/l

–

 

Phosphor

 

 

 

ber. als P

 

 

A.3 Organische Parameter

 

 

11.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

30 mg/l

  1. Litera a
    Bei biologischer Reinigung des Abwassers gilt die Anforderung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über den Probenahmezeitraum verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.
  2. Litera b
    Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für ementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festzulegen.
  3. Litera c
    Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  4. Litera d
    Wird das Abwasser mittels biologischer Verfahren gereinigt und liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 300 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff.

Schlagworte

Kanalisationsbereich

Im RIS seit

07.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010937

Dokumentnummer

NOR40215008