Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 888/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019Bundesgesetzblatt Nr. 888 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Abkürzung
AEV Glasindustrie
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage E
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 5Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 5
Weiterverarbeiten von Glasfasern oder künstlichen Mineralfasern zu Textilglaserzeugnissen oder Dämmstoffen;
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wässrigen MedienReinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wässrigen Medien
| I)römisch eins) | II)römisch zwei) |
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
E.1 Allgemeine Parameter | | |
Temperatur | 30 ºC | 35 ºC |
Abfiltrierbare Stoffe a) | 30 mg/l | 150 mg/l b) |
pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,5-9,5 |
E.2 Anorganische Parameter | | |
Ammonium ber. als N | 10,0 mg/l | c) |
E.3 Organische Parameter | | |
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) d) | 45 mg/l | – |
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 d) | 130 mg/l | – |
Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/l | 20 mg/l |
Phenolindex ber. als Phenol | 0,1 mg/l | 10 mg/l |
| | |
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
Schlagworte
Kanalisationsbereich
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Dokumentnummer
NOR40214813