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§ 3 AEV Nichteisen – Metallindustrie

Fassungen
ab 21.08.2021 — BGBl. II Nr. 373/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute21.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 373/2021
§ 329.12.199620.08.2021 BGBl. Nr. 889/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.08.2021BGBl. II Nr. 373/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Nichteisen – Metallindustrie

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis E, dessen Emissionsbegrenzung als Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.
  2. Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe des maximalen Erzrohgutdurchsatzes (ausgedrückt in Tonnen Roherz pro Tag) einer Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Die auf Grund eines aktuellen Erzrohgutdurchsatzes zulässige Tagesfracht ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit dem aktuellen Erzrohgutdurchsatz eines Tages. Als aktueller Erzrohgutdurchsatz gilt das arithmetische Mittel der Erzrohgutdurchsätze jener sieben Tage, die dem Probenahmetag vorhergegangen sind.
  3. Absatz 3,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität an Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetall einschließlich Nebenprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3.
  4. Absatz 4,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (bei Hexachlorbenzol der maximalen Tagesbehandlungskapazität mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen) an Aluminium oder Aluminiumlegierung (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 4,

Schlagworte

Aufbereitungsanlage, Bleimetall, Kupfermetall, Molybdänmetall, Wolframmetall

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10010939

Dokumentnummer

NOR40237466

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/889/P3/NOR40237466