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Anl. 1 AEV Kartoffelverarbeitung

Fassungen
24.05.2019 bis 20.02.2024 — BGBl. II Nr. 128/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 124.05.201920.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 128/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2024
Anl. 118.12.200923.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 453/2009
Anl. 129.12.199617.12.2009 BGBl. Nr. 890/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

24.05.2019BGBl. II Nr. 128/2019

Außerkrafttretensdatum

20.02.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2024

Abkürzung

AEV Kartoffelverarbeitung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

 

römisch eins.

römisch zwei.

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

 

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

a)

2.

Abfiltrierbare

Stoffe

b)

30 mg/l

500 mg/l

c)

3.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

A.2 Anorganische Parameter

4.

Gesamtchlor

ber. als Cl2

d)

0,3 mg/l

5.

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/l

e)

f)

6.

Ges. geb.

Stickstoff

ber. als N

g)

h)

–

7.

Gesamt-

Phosphor

ber. als P

2,0 mg/l

–

8.

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/l

10 mg/l

A.3 Organische Parameter

9.

Ges. org. geb.

Kohlenstoff, TOC

ber. als C

l)

40 mg/l

i)

–

10.

Chem. Sauer-

stoffbedarf, CSB

ber. als O2

l)

120 mg/l

j)

–

11.

Biochem. Sauer-

stoffbedarf,

BSB5

ber. als O2

20 mg/l

–

12.

Adsorb. org. geb. 

Halogene, (AOX)

ber. als Cl

0,5 mg/l 

1,0 mg/l

13.

Schwerflüchtige

lipophile Stoffe

k)

20 mg/l

100 mg/l

  1. Litera a
    Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage kommt.
  2. Litera b
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. Litera c
    Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  4. Litera d
    Gesamtchlor darf bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht nachweisbar sein.
  5. Litera e
    Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 °C liegt.
  6. Litera f
    Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festzulegen.
  7. Litera g
    Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  8. Litera h
    Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.
  9. Litera i
    Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 400 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 90 % zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserreinigungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserreinigungsanlage maßgeblich.
  10. Litera j
    Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 1 200 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesstabbauleistung von 90 % zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserreinigungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserreinigungsanlage maßgeblich.
  11. Litera k
    Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser aus der Herstellung von Bratprodukten erforderlich.
  12. Litera l
    Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019

Schlagworte

Kanalisationsbereich

Im RIS seit

07.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010940

Dokumentnummer

NOR40214964