Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 890/1995Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Abkürzung
AEV Kartoffelverarbeitung
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
ANLAGE B
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Methodenvorschriften gemäß § 4Methodenvorschriften gemäß Paragraph 4
Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) der Anlage A sind anhand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Nr. 1 bis 4 und Nr. 8 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.Ausgenommen von Ziffer eins, sind die Parameter Nr. 1 bis 4 und Nr. 8 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
Die Parameter Nr. 2, Nr. 6 und 7 sowie Nr. 9 bis 13 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 6 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 6 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).
Nr. Parameter Analysenmethode
6 Gesamter gebundener DIN 38409-H27, Juli 1992
Stickstoff
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Dokumentnummer
NOR12139120
Alte Dokumentnummer
N8199552632J