Rechtstracker.at

§ 1 AEV Kartoffelverarbeitung

Fassungen
29.12.1996 bis 20.02.2024 — BGBl. Nr. 890/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 129.12.199620.02.2024 BGBl. Nr. 890/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 890 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.12.1996BGBl. Nr. 890/1995

Außerkrafttretensdatum

20.02.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2024

Abkürzung

AEV Kartoffelverarbeitung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Waschen, Schälen und Verlesen von Kartoffeln.
    2. Ziffer 2
      Weiterverarbeiten von gemäß Ziffer eins, behandelten Kartoffeln zu Frisch-, Trocken- oder Bratprodukten für die menschliche Ernährung.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Verarbeitung von Kartoffeln bei der
      • Strichaufzählung
        Stärkeerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 5, AAEV),
      • Strichaufzählung
        Alkoholerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 7, AAEV),
      • Strichaufzählung
        Gemüseveredelung und Tiefkühlkosterzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 10, AAEV),
      • Strichaufzählung
        Futtermittelherstellung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 13, AAEV),
    4. Ziffer 4
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  5. Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Bevorzugter Einsatz trockener Verfahren zur Vorreinigung und Vorsortierung der Rohkartoffel.
    2. Ziffer 2
      Einrichtung von weitgehend geschlossenen Kreisläufen für Waschwasser und Schwemmwasser, erforderlichenfalls unter Einsatz von Reinigungsmaßnahmen in den Kreisläufen.
    3. Ziffer 3
      Bevorzugter Einsatz trockener oder wassersparender Schälverfahren oder der Dampfschälung; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz der Laugenschälung.
    4. Ziffer 4
      Vom sonstigen Abwassersystem gesonderte Erfassung der Schäl-, Schneid- und Waschwässer; Erfassung der in den Schäl-, Schneid- und Waschwässern enthaltenen Feststoffe durch Einsatz mechanischer Verfahren (zB Siebe, Separatoren, Pressen); Weiterverwertung der rückgehaltenen Feststoffe zB als Futtermittel; Mehrfachnutzung der vorbehandelten Schäl-, Schneid- oder Waschwässer.
    5. Ziffer 5
      Weitestgehende Verkürzung der Kontaktzeiten zwischen Kartoffeln und Prozeßwässern bei allen Verfahrensschritten zwecks Vermeidung von unnötig hohen Auslaugverlusten.
    6. Ziffer 6
      Sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitgehender Ersatz chlorabspaltender Desinfektionsmittel durch Peroxid, Peressigsäure oder ähnliche Mittel.
    7. Ziffer 7
      Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger).
    8. Ziffer 8
      Einsatz von Pufferbecken zum Abwassermengenausgleich.
    9. Ziffer 9
      Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer und chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Grob- und Feinsiebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation); Einsatz bevorzugt mechanischer Verfahren zur Schaumbekämpfung.
    10. Ziffer 10
      Bei Direkteinleitern Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer (Ziffer 9,) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung.
    11. Ziffer 11
      Vom Abwasser gesonderte Verwertung der bei der Produktion anfallenden Reststoffe (zB in der Landwirtschaft) sowie Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Schlagworte

Frischprodukt, Trockenprodukt, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Schälwasser, Schneidwasser, Reinigungsmittel, Grobsiebung, Stickstoffentfernung

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010940

Dokumentnummer

NOR12139114

Alte Dokumentnummer

N8199552626J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/890/P1/NOR12139114