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Anl. 1 AEV Futtermittelherstellung

Fassungen
24.05.2019 bis 20.02.2024 — BGBl. II Nr. 128/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 124.05.201920.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 128/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2024
Anl. 129.12.199623.05.2019 BGBl. Nr. 894/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 894 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

24.05.2019BGBl. II Nr. 128/2019

Außerkrafttretensdatum

20.02.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2024

Abkürzung

AEV Futtermittelherstellung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

ANLAGE A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

 

römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 ºC

35 ºC

2.

Abfiltrierb.

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

 

 

a)

 

 

3.

pH-Wert

6,5-8,5

6,0-9,5

A.2 Anorganische Parameter

4.

Ammonium

5,0 mg/l

c)

 

ber. als N

b)

 

5.

Ges. geb.

e)

-

 

Stickstoff

 

 

 

ber. als N

 

 

 

d)

 

 

6.

Gesamt-

1,0 mg/l

-

 

Phosphor

 

 

 

ber. als P

 

 

A.3 Organische Parameter

7.

Ges. org. geb.

30 mg/l

-

 

Kohlenstoff, TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

8.

Chem. Sauer-

90 mg/l

-

 

stoffbedarf, CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

9.

Biochem. Sauer-

20 mg/l

-

 

stoffbedarf, BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

  1. Litera a
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  2. Litera b
    Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.
  3. Litera c
    Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festzulegen.
  4. Litera d
    Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  5. Litera e
    Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019

Schlagworte

Kanalisationsbereich

Im RIS seit

31.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010944

Dokumentnummer

NOR40214791