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§ 1 AEV Futtermittelherstellung

Fassungen
29.12.1996 bis 20.02.2024 — BGBl. Nr. 894/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 129.12.199620.02.2024 BGBl. Nr. 894/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 894 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.12.1996BGBl. Nr. 894/1995

Außerkrafttretensdatum

20.02.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2024

Abkürzung

AEV Futtermittelherstellung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

Trocknen von Pflanzen oder pflanzlichen Produkten mit direkten oder indirekten Trocknungsverfahren für die Herstellung von Futtermitteln.

  1. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  2. Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  3. Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Verminderung des Wasserverbrauches durch Einrichtung von Kreisläufen für Wasch- oder Schwemmwässer, erforderlichenfalls unter Zwischenschaltung von Abwasserreinigungsanlagen.
    2. Ziffer 2
      Vom Abwassersystem gesonderte Erfassung hochbelasteter Teilströme wie Tropfwasser aus der Rohstofflagerung, Fruchtwasser aus der Rohstoffzerkleinerung, Dämpfwasser aus der indirekten Trocknung und Entsorgung als flüssiger Abfall (zB durch landwirtschaftliche Verwertung).
    3. Ziffer 3
      Einbindung von auf dem Betriebsareal anfallendem Niederschlagswasser in den Schwemm- und Waschwasserkreislauf.
    4. Ziffer 4
      Einsatz von Pufferbecken für den Abwassermengenausgleich.
    5. Ziffer 5
      Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Siebung, Sedimentation, Neutralisation, Filtration).
    6. Ziffer 6
      Bei Direkteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer (Ziffer 5,) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung.
    7. Ziffer 7
      Vom Abwasser gesonderte Verwertung der bei der Produktion anfallenden Reststoffe (zB in der Landwirtschaft) sowie Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschwasser, Schwemmwasserkreislauf, Stickstoffentfernung

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010944

Dokumentnummer

NOR12139142

Alte Dokumentnummer

N8199552658J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/894/P1/NOR12139142