Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 896/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Nährwertkennzeichnung ist jede in der Etikettierung aufscheinende Angabe über
den Brennwert (Energiewert),
den Gehalt an
den in der Anlage angeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitaminen oder Mineralstoffen.
(2)Absatz 2,Nährwertbezogene Angabe ist jede beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln erscheinende Angabe, Darstellung oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt, weil es Energie
in vermindertem bzw. in erhöhtem Maße liefert
oder weil es Nährstoffe
in verminderter bzw. erhöhter Menge enthält
Angaben oder Hinweise auf den Alkoholgehalt eines Lebensmittels sind keine nährwertbezogenen Angaben gemäß dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Dokumentnummer
NOR12139151
Alte Dokumentnummer
N8199552670J