Rechtstracker.at

§ 3 NWKV

Fassungen
30.12.1995 bis 12.12.2016 — BGBl. Nr. 896/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 330.12.199512.12.2016 BGBl. Nr. 896/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.12.1995BGBl. Nr. 896/1995

Außerkrafttretensdatum

12.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Abkürzung

NWKV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Nährwertkennzeichnung ist jede in der Etikettierung aufscheinende Angabe über
    1. Litera a
      den Brennwert (Energiewert),
    2. Litera b
      den Gehalt an
      • Strichaufzählung
        Eiweiß (Proteinen),
      • Strichaufzählung
        Kohlenhydraten,
      • Strichaufzählung
        Fett,
      • Strichaufzählung
        Ballaststoffen,
      • Strichaufzählung
        Natrium,
      • Strichaufzählung
        den in der Anlage angeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitaminen oder Mineralstoffen.
  2. Absatz 2,Nährwertbezogene Angabe ist jede beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln erscheinende Angabe, Darstellung oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt, weil es Energie
    • Strichaufzählung
      liefert,
    • Strichaufzählung
      in vermindertem bzw. in erhöhtem Maße liefert
    • Strichaufzählung
      oder nicht liefert,
    oder weil es Nährstoffe
    • Strichaufzählung
      enthält,
    • Strichaufzählung
      in verminderter bzw. erhöhter Menge enthält
    • Strichaufzählung
      oder nicht enthält.
    Angaben oder Hinweise auf den Alkoholgehalt eines Lebensmittels sind keine nährwertbezogenen Angaben gemäß dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10010945

Dokumentnummer

NOR12139151

Alte Dokumentnummer

N8199552670J