Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 896/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung hat entweder die Angaben nach Z 1 oder Z 2 in der genannten Reihenfolge zu enthalten:Die Kennzeichnung hat entweder die Angaben nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, in der genannten Reihenfolge zu enthalten:
Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett;
Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium.
(2)Absatz 2,Wenn sich eine nährwertbezogene Angabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe oder Natrium bezieht, so hat die Kennzeichnung die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 zu enthalten.Wenn sich eine nährwertbezogene Angabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe oder Natrium bezieht, so hat die Kennzeichnung die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 kann auch Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe umfassen:Die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, kann auch Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe umfassen:
einfach ungesättigte Fettsäuren;
mehrfach ungesättigte Fettsäuren;
die in der Anlage angeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder Mineralstoffe.
(4)Absatz 4,Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf Stoffe, die einer der in Abs. 1 und 3 genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so ist zusätzlich die Angabe des Gehaltes dieser(s) Stoffe(s) zwingend vorgeschrieben.Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf Stoffe, die einer der in Absatz eins und 3 genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so ist zusätzlich die Angabe des Gehaltes dieser(s) Stoffe(s) zwingend vorgeschrieben.
(5)Absatz 5,Darüber hinaus ist bei Angabe des Gehalts an mehrfach ungesättigten oder einfach ungesättigten Fettsäuren oder Cholesterin auch der Gehalt an gesättigten Fettsäuren anzugeben; diese Angabe verpflichtet jedoch nicht zur Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 2.Darüber hinaus ist bei Angabe des Gehalts an mehrfach ungesättigten oder einfach ungesättigten Fettsäuren oder Cholesterin auch der Gehalt an gesättigten Fettsäuren anzugeben; diese Angabe verpflichtet jedoch nicht zur Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Dokumentnummer
NOR12139153
Alte Dokumentnummer
N8199552672J