Rechtstracker.at

§ 5 NWKV

Fassungen
30.12.1995 bis 12.12.2016 — BGBl. Nr. 896/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 530.12.199512.12.2016 BGBl. Nr. 896/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.12.1995BGBl. Nr. 896/1995

Außerkrafttretensdatum

12.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Abkürzung

NWKV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung hat entweder die Angaben nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, in der genannten Reihenfolge zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Brennwert,
      2. Litera b
        Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett;
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Brennwert,
      2. Litera b
        Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium.
  2. Absatz 2,Wenn sich eine nährwertbezogene Angabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe oder Natrium bezieht, so hat die Kennzeichnung die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, kann auch Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe umfassen:
    1. Ziffer eins
      Stärke;
    2. Ziffer 2
      mehrwertige Alkohole;
    3. Ziffer 3
      einfach ungesättigte Fettsäuren;
    4. Ziffer 4
      mehrfach ungesättigte Fettsäuren;
    5. Ziffer 5
      Cholesterin;
    6. Ziffer 6
      die in der Anlage angeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder Mineralstoffe.
  4. Absatz 4,Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf Stoffe, die einer der in Absatz eins und 3 genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so ist zusätzlich die Angabe des Gehaltes dieser(s) Stoffe(s) zwingend vorgeschrieben.
  5. Absatz 5,Darüber hinaus ist bei Angabe des Gehalts an mehrfach ungesättigten oder einfach ungesättigten Fettsäuren oder Cholesterin auch der Gehalt an gesättigten Fettsäuren anzugeben; diese Angabe verpflichtet jedoch nicht zur Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10010945

Dokumentnummer

NOR12139153

Alte Dokumentnummer

N8199552672J