Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 896/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat in Zahlen zu erfolgen. Dabei sind folgende Einheiten zu verwenden:
Brennwert: Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal).
Eiweiß, Kohlenhydrate, Fett, Ballaststoffe und Natrium: Gramm (g).
Cholesterin: Milligramm (mg).
Vitamine und Mineralstoffe: die in der Anlage angeführten Einheiten.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 anzugebenden Zahlen sind durchschnittliche Werte, die je nach Fall aufDie gemäß Absatz eins, anzugebenden Zahlen sind durchschnittliche Werte, die je nach Fall auf
der Lebensmittelanalyse der Hersteller,
der Berechnung auf der Grundlage der bekannten tatsächlichen oder durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten,
der Berechnung auf der Grundlage von generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten
beruhen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Dokumentnummer
NOR12139156
Alte Dokumentnummer
N8199552675J