Rechtstracker.at

Anl. 1/3

Fassungen
12.06.1996 bis 30.04.1997 — BGBl. Nr. 253/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/327.06.199803.10.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 463/2003
Anl. 1/301.05.199726.06.1998 § → § BGBl. II Nr. 115/1997
Anl. 1/312.06.199630.04.1997 BGBl. Nr. 253/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 3

Inkrafttretensdatum

12.06.1996BGBl. Nr. 253/1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997danach: BGBl. II Nr. 115/1997

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

                                                          Anlage 3

                                                        ------------

ZEUGNIS- UND UNTERSUCHUNGSPFLICHTIGE PFLANZEN UND PFLANZENERZEUGNISSE

MIT URSPRUNG AUSSERHALB DER EG

1.1  o PFLANZEN, ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, AUSGENOMMEN SAMEN UND

       AQUARIENPFLANZEN

1.2  PFLANZEN, ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, EINSCHLIESSLICH SAMEN VON

     o Cruciferae, Gramineae und           o Prunus

       Trifolium spp., mit Ursprung        o Rubus

       in Argentinien, Australien,         o Oryza spp.

       Bolivien, Chile, Neuseeland,        o Zea mais

       Uruguay                             o Allium cepa

     o Capsicum                            o Allium porrum

     o Helianthus annuus                   o Allium schoenoprasum

     o Lycopersicon lycopersicum           o Phaseolus

     o Medicago sativa

1.3  PFLANZENTEILE, AUSSER FRÜCHTE UND SAMEN, VON

     o Castanea                            o Quercus

     o Dendranthema                        o Koniferen

     o Dianthus                            o Acer saccharum, mit

     o Pelargonium                           Ursprung in Nordamerika

     o Phoenix                             o Prunus, mit Ursprung in

     o Populus                               außereuropäischen

                                             Ländern

1.4  FRÜCHTE VON

     o Citrus           o Fortunella             o Poncirus

       (und Hybriden)     (und Hybriden)           (und Hybriden)

     FRÜCHTE, MIT URSPRUNG IN AUSSEREUROPÄISCHEN LÄNDERN, VON

     o Annona           o Mangifera              o Pyrus

     o Cydonia          o Passiflora             o Ribes

     o Diospyros        o Prunus                 o Syzygium

     o Malus            o Psidium                o Vaccinium

1.5  KNOLLEN VON

     o Solanum tuberosum

1.6  LOSE RINDE VON

     o Koniferen                           o Populus

     o Acer saccharum                      o Quercus (außer Quercus

     o Castanea                              suber)

1.7 HOLZ, das in die KN-Codes des Anhangs römisch fünf Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 einzureihen ist, das ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche behalten hat, mit oder ohne Rinde oder in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuß und das ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde:

o Castanea

o Castanea, Quercus, auch wenn das Holz nichts von der

natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat, mit Ursprung in Nordamerika

o Platanus, auch wenn das Holz nichts von der natürlichen

Rundung seiner Oberfläche behalten hat

o Koniferen, ausgenommen Pinus, mit Ursprung in

außereuropäischen Ländern, auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat

o Pinus, auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung

seiner Oberfläche behalten hat

o Populus, mit Ursprung in Ländern des nordamerikanischen

Kontinents

o Acer saccharum, auch wenn das Holz nichts von der natürlichen

Rundung seiner Oberfläche behalten hat, mit Ursprung in Nordamerika

1.8 o Nährsubstrat, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschließlich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht

o Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und das

ganz oder teilweise aus vorher beschriebenen Material oder ganz oder teilweise aus Torf oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in der Türkei, Estland, Lettland, Litauen, Moldawien, Rußland, der Ukraine, Weißrußland, und in außereuropäischen Ländern, ausgenommen Ägypten, Israel, Libyen, Malta, Marokko, Tunesien und Zypern.

Schlagworte

Zeugnispflicht

Gesetzesnummer

10010950

Dokumentnummer

NOR12139212

Alte Dokumentnummer

N8199638316L