Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
16.02.2011 bis 07.09.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1216.02.201107.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 299/2011
§ 1212.06.199615.02.2011 BGBl. Nr. 253/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

07.09.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 299/2011

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Verbringung über Drittländer

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 über die Einfuhr aus Drittländern - ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang römisch fünf Teil B Abschnitt römisch zwei angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete - gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die über das Gebiet eines Drittlands von einem Ort in der Gemeinschaft zu einem anderen verbracht werden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nur auf Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen anzuwenden, die unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011

Gesetzesnummer

10010950

Dokumentnummer

NOR40126907