Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 253/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2010BGBl.Nr. 253 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Verbringen innerhalb des Bundesgebietes - Lokaler Markt
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 gelten soweit eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, nicht für das Verbringen forstlicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 innerhalb des Bundesgebietes.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 14 bis 20, ausgenommen § 15 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 gelten, sofern eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, nicht fürDie Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 20, ausgenommen Paragraph 15, Absatz eins, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 gelten, sofern eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, nicht für
Betriebe gemäß § 2 Z 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, außer Einführern, wenn sie ausschließlich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im Anhang V Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 bzw. in § 2 Abs. 2 angeführt sind, nachweislich an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Empfänger innerhalb des Bundesgebietes verkaufen oder abgeben;Betriebe gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, des Pflanzenschutzgesetzes 1995, außer Einführern, wenn sie ausschließlich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im Anhang römisch fünf Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 bzw. in Paragraph 2, Absatz 2, angeführt sind, nachweislich an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Empfänger innerhalb des Bundesgebietes verkaufen oder abgeben;
Betriebe gemäß Z 1, wenn sie die in Z 1 angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausschließlich an Empfänger innerhalb des Bundesgebietes verkaufen oder abgeben, die erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätig sind, jedoch diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nachweislich zum Verkauf oder zur Abgabe innerhalb des Bundesgebietes an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Empfänger bestimmt, eindeutig als für solche Empfänger bestimmt gekennzeichnet und so hinreichend von sonstigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen gemäß Z 1 abgesondert sind, daß eine mittelbare oder unmittelbare Übertragung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.Betriebe gemäß Ziffer eins,, wenn sie die in Ziffer eins, angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausschließlich an Empfänger innerhalb des Bundesgebietes verkaufen oder abgeben, die erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätig sind, jedoch diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nachweislich zum Verkauf oder zur Abgabe innerhalb des Bundesgebietes an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Empfänger bestimmt, eindeutig als für solche Empfänger bestimmt gekennzeichnet und so hinreichend von sonstigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen gemäß Ziffer eins, abgesondert sind, daß eine mittelbare oder unmittelbare Übertragung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010
Dokumentnummer
NOR40084699