Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
16.11.2006 bis 26.03.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1416.11.200626.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2010
§ 1427.06.199815.11.2006 § → § BGBl. II Nr. 211/1998
§ 1412.06.199626.06.1998 BGBl. Nr. 253/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 253 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

16.11.2006

Außerkrafttretensdatum

26.03.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2010

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Verbringen innerhalb des Bundesgebietes - Lokaler Markt

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 gelten soweit eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, nicht für das Verbringen forstlicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 innerhalb des Bundesgebietes.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 20, ausgenommen Paragraph 15, Absatz eins, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 gelten, sofern eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, nicht für
    1. Ziffer eins
      Betriebe gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, des Pflanzenschutzgesetzes 1995, außer Einführern, wenn sie ausschließlich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im Anhang römisch fünf Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 bzw. in Paragraph 2, Absatz 2, angeführt sind, nachweislich an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Empfänger innerhalb des Bundesgebietes verkaufen oder abgeben;
    2. Ziffer 2
      Betriebe gemäß Ziffer eins,, wenn sie die in Ziffer eins, angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausschließlich an Empfänger innerhalb des Bundesgebietes verkaufen oder abgeben, die erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätig sind, jedoch diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nachweislich zum Verkauf oder zur Abgabe innerhalb des Bundesgebietes an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Empfänger bestimmt, eindeutig als für solche Empfänger bestimmt gekennzeichnet und so hinreichend von sonstigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen gemäß Ziffer eins, abgesondert sind, daß eine mittelbare oder unmittelbare Übertragung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010

Gesetzesnummer

10010950

Dokumentnummer

NOR40084699