Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
16.02.2011 bis 07.09.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 416.02.201107.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 299/2011
§ 412.06.199615.02.2011 BGBl. Nr. 253/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

07.09.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 299/2011

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Meldung einer Beanstandung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Beanstandung, wonach ganze Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Teile davon mit Herkunft aus Drittländern nicht den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 entsprechen, ist spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Beanstandung und vorzugsweise schneller im Falle einer Zurückweisung
    1. Ziffer eins
      dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      den sonstigen betroffenen amtlichen Stellen
    zu melden.
  2. Absatz 2,Die Meldung gemäß Absatz eins, ist an
    1. Ziffer eins
      die betroffenen Eintrittstellen,
    2. Ziffer 2
      die zentralen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten,
    3. Ziffer 3
      die Kommission
    weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Die Frist gemäß Absatz eins, gilt nicht im Fall eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses (Paragraphen 23, Ziffer eins und 24 Ziffer eins, des Pflanzenschutzgesetzes).
  4. Absatz 4,Erhält der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Meldung einer Beanstandung durch einen anderen Mitgliedstaat, so ist diese Nachricht unverzüglich an die betroffenen amtlichen Stellen weiterzuleiten.
  5. Absatz 5,Die Meldung einer Beanstandung hat mit Formblatt gemäß Anhang 2 zu erfolgen.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011

Gesetzesnummer

10010950

Dokumentnummer

NOR40126894