Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 299/2011Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Meldung einer Beanstandung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Eine Beanstandung, wonach ganze Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Teile davon mit Herkunft aus Drittländern nicht den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 entsprechen, ist spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Beanstandung und vorzugsweise schneller im Falle einer Zurückweisung
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
den sonstigen betroffenen amtlichen Stellen
zu melden.
(2)Absatz 2,Die Meldung gemäß Abs. 1 ist anDie Meldung gemäß Absatz eins, ist an
die betroffenen Eintrittstellen,
die zentralen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten,
weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Die Frist gemäß Abs. 1 gilt nicht im Fall eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses (§§ 23 Z 1 und 24 Z 1 des Pflanzenschutzgesetzes).Die Frist gemäß Absatz eins, gilt nicht im Fall eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses (Paragraphen 23, Ziffer eins und 24 Ziffer eins, des Pflanzenschutzgesetzes).
(4)Absatz 4,Erhält der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Meldung einer Beanstandung durch einen anderen Mitgliedstaat, so ist diese Nachricht unverzüglich an die betroffenen amtlichen Stellen weiterzuleiten.
(5)Absatz 5,Die Meldung einer Beanstandung hat mit Formblatt gemäß Anhang 2 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2011
Dokumentnummer
NOR40126894