Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 471/2004Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Anforderungen an Kontrollorgane
§ 4a. (1) Die Kontrollorgane haben die fachliche Kompetenz für den Nachweis von Schadorganismen und gegebenenfalls die erforderliche Sachkenntnis für die Identifizierung von Schadorganismen aufzuweisen.Paragraph 4 a, (1) Die Kontrollorgane haben die fachliche Kompetenz für den Nachweis von Schadorganismen und gegebenenfalls die erforderliche Sachkenntnis für die Identifizierung von Schadorganismen aufzuweisen.
(2)Absatz 2,Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für andere als forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975 zu besorgen haben (nachstehend als „landwirtschaftlicher Bereich“ bezeichnet), können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:
Absolventen von Universitäten oder Fachhochschulen der Studienrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Obst- und Weinbau oder Biologie;
Absolventen berufsbildender höherer Schulen der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Obst- und Weinbau;
Absolventen einschlägiger Fachschulen, Landwirtschaftsmeister sowie Gärtnermeister mit jeweils nachweislich mindestens dreijähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung;
Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beipielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.
(3)Absatz 3,Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975 zu besorgen haben (nachstehend als „forstlicher Bereich“ bezeichnet), können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:
Universitätsabsolventen der Studienrichtung Forstwirtschaft;
Absolventen von berufsbildenden höheren Schulen (Fachrichtung Forstwirtschaft);
Absolventen von Forstfachschulen (Forstwarte, Forstwirtschaftsmeister);
Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beispielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.
(4)Absatz 4,Eine fachgerechte Grundausbildung für Kontrollorgane, die vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit zu erfolgen hat, hat Aufschluss über einschlägige gesetzliche Regelungen zu geben und weiters
Informationen über Schadorganismen (Symptome, Erkennungsmerkmale, Wirtspflanzen, Biologie, Verbreitung),
den organisatorischen sowie praktischen Ablauf der Kontrolltätigkeit,
die Überprüfung von durchgeführten Maßnahmen und
die Dokumentation der amtlichen Kontrolle
zu enthalten und hat für den landwirtschaftlichen Bereich an der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, für den forstlichen Bereich im Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Eine fachliche Weiterbildung bzw. Nachschulung der Kontrollorgane sollte unter Berücksichtigung der aktuellen phytosanitären Situation und mit schwerpunktartigen Themenbereichen jährlich wahrgenommen werden, und kann für den landwirtschaftlichen Bereich bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, im forstlichen Bereich im Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008
Dokumentnummer
NOR40059050