Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1996Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
2. Abschnitt
Pflanzenpaß
Allgemeines
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Pflanzenpaß besteht aus
einem Etikett, das mindestens die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 zu enthalten hat undeinem Etikett, das mindestens die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 zu enthalten hat und
einem Begleitdokument oder einem Etikett, das mindestens die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 10 zu enthalten hat.einem Begleitdokument oder einem Etikett, das mindestens die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 10 zu enthalten hat.
(2)Absatz 2,Vorgeschriebene Angaben:
Code des Mitgliedstaates;
Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;
Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;
das Kennzeichen „ZP“ für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und Code des oder der Schutzgebiete gemäß Anhang 3, in die das Erzeugnis verbracht werden darf;
bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung „RP“ und Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers;
bei Erzeugnissen aus Drittländern Name des Ursprungs- oder Versandlandes.
(3)Absatz 3,Muster für Etiketten gemäß Abs. 1 sind in Anhang 4 angeführt.Muster für Etiketten gemäß Absatz eins, sind in Anhang 4 angeführt.
(4)Absatz 4,Die Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) wird aus den Angaben gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 gebildet.Die Registriernummer (Paragraph 14, Absatz 5, des Pflanzenschutzgesetzes 1995) wird aus den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 gebildet.
(5)Absatz 5,Die vorgeschriebenen Angaben sind vorzugsweise in gedruckter Form in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu machen. Für die vorgeschriebenen Angaben sind bei vorgedruckten Pflanzenpässen ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. In allen anderen Fällen sind die Pflanzenpässe in Großbuchstaben oder ausschließlich in Druckbuchstaben auszufüllen. Die botanischen Namen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sind in lateinischen Buchstaben einzutragen. Der Pflanzenpaß wird ungültig, wenn Angaben darin ohne amtliche Genehmigung geändert oder gestrichen wurden.
(6)Absatz 6,Das Etikett darf noch nicht verwendet worden sein und muß aus einem geeigneten Material bestehen. Das Etikett ist unter der Verantwortung des registrierten Betriebs an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, ihrer Verpackung oder ihren Transportfahrzeugen so anzubringen, daß es nicht wiederverwendet werden kann.
(7)Absatz 7,Als Begleitdokument darf jedes im Handelsverkehr üblicherweise verwendete Dokument dienen. Das Begleitdokument ist nicht erforderlich, wenn die vorgeschriebenen Angaben auf dem Etikett aufscheinen. Andere als die vorgeschriebenen Angaben, die für Etikettierungszwecke von Bedeutung sind, können ebenfalls im Begleitdokument angeführt werden, sind jedoch deutlich von den vorgeschriebenen Angaben zu trennen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR12139193
Alte Dokumentnummer
N8199638297L