Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
12.06.1996 bis 15.02.2011 — BGBl. Nr. 253/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 516.02.201107.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 299/2011
§ 512.06.199615.02.2011 BGBl. Nr. 253/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.06.1996BGBl. Nr. 253/1996

Außerkrafttretensdatum

15.02.2011

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

2. Abschnitt
Pflanzenpaß

Allgemeines

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Pflanzenpaß besteht aus
    1. Ziffer eins
      einem Etikett, das mindestens die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 zu enthalten hat und
    2. Ziffer 2
      einem Begleitdokument oder einem Etikett, das mindestens die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 10 zu enthalten hat.
  2. Absatz 2,Vorgeschriebene Angaben:
    1. Ziffer eins
      „EG-Pflanzenpaß“;
    2. Ziffer 2
      Code des Mitgliedstaates;
    3. Ziffer 3
      Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;
    4. Ziffer 4
      Kennummer des Betriebs;
    5. Ziffer 5
      Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;
    6. Ziffer 6
      botanischer Name;
    7. Ziffer 7
      Menge;
    8. Ziffer 8
      das Kennzeichen „ZP“ für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und Code des oder der Schutzgebiete gemäß Anhang 3, in die das Erzeugnis verbracht werden darf;
    9. Ziffer 9
      bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung „RP“ und Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers;
    10. Ziffer 10
      bei Erzeugnissen aus Drittländern Name des Ursprungs- oder Versandlandes.
  3. Absatz 3,Muster für Etiketten gemäß Absatz eins, sind in Anhang 4 angeführt.
  4. Absatz 4,Die Registriernummer (Paragraph 14, Absatz 5, des Pflanzenschutzgesetzes 1995) wird aus den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 gebildet.
  5. Absatz 5,Die vorgeschriebenen Angaben sind vorzugsweise in gedruckter Form in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu machen. Für die vorgeschriebenen Angaben sind bei vorgedruckten Pflanzenpässen ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. In allen anderen Fällen sind die Pflanzenpässe in Großbuchstaben oder ausschließlich in Druckbuchstaben auszufüllen. Die botanischen Namen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sind in lateinischen Buchstaben einzutragen. Der Pflanzenpaß wird ungültig, wenn Angaben darin ohne amtliche Genehmigung geändert oder gestrichen wurden.
  6. Absatz 6,Das Etikett darf noch nicht verwendet worden sein und muß aus einem geeigneten Material bestehen. Das Etikett ist unter der Verantwortung des registrierten Betriebs an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, ihrer Verpackung oder ihren Transportfahrzeugen so anzubringen, daß es nicht wiederverwendet werden kann.
  7. Absatz 7,Als Begleitdokument darf jedes im Handelsverkehr üblicherweise verwendete Dokument dienen. Das Begleitdokument ist nicht erforderlich, wenn die vorgeschriebenen Angaben auf dem Etikett aufscheinen. Andere als die vorgeschriebenen Angaben, die für Etikettierungszwecke von Bedeutung sind, können ebenfalls im Begleitdokument angeführt werden, sind jedoch deutlich von den vorgeschriebenen Angaben zu trennen.

Schlagworte

Ursprungsland

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

10010950

Dokumentnummer

NOR12139193

Alte Dokumentnummer

N8199638297L