Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
12.06.1996 bis 15.02.2011 — BGBl. Nr. 253/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 816.02.201107.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 299/2011
§ 812.06.199615.02.2011 BGBl. Nr. 253/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.06.1996BGBl. Nr. 253/1996

Außerkrafttretensdatum

15.02.2011

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Untersuchungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 7, Ziffer eins, angeführten Maßnahmen haben zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      eine Untersuchung über die Biologie des oder der betreffenden Schadorganismen sowie über die agronomischen Gegebenheiten und die Umwelt in dem entsprechenden Gebiet, wobei geeignete Analysemethoden einschließlich der Untersuchung des Nährsubstrats, der Beschau von Kulturen und gegebenenfalls Labortests durchzuführen sind;
    2. Ziffer 2
      regelmäßige und systematische Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, für die die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet (vorgesehen oder) erfolgt ist; dies hat zu einer geeigneten Zeit, mindestens aber einmal jährlich zu geschehen;
    3. Ziffer 3
      ein System zur Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen über Untersuchungsverfahren, die Durchführung und die Ergebnisse der Untersuchungen sind den Sachverständigen gemäß Paragraph 41, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3,Die Untersuchungsverfahren und die Durchführung der Untersuchungen sind der Kommission gemäß Paragraph 39, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Bei der Durchführung der Untersuchungen gemäß Absatz eins, sind bei tierischen Schadorganismen, die normalerweise im Freiland angebaute forstwirtschaftliche Kulturen oder Pflanzenerzeugnisse befallen, außer für Nematoden, die Leitlinien gemäß Paragraph 9, zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

10010950

Dokumentnummer

NOR12139196

Alte Dokumentnummer

N8199638300L