Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1996Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Untersuchungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die in § 7 Z 1 angeführten Maßnahmen haben zu beinhalten:Die in Paragraph 7, Ziffer eins, angeführten Maßnahmen haben zu beinhalten:
eine Untersuchung über die Biologie des oder der betreffenden Schadorganismen sowie über die agronomischen Gegebenheiten und die Umwelt in dem entsprechenden Gebiet, wobei geeignete Analysemethoden einschließlich der Untersuchung des Nährsubstrats, der Beschau von Kulturen und gegebenenfalls Labortests durchzuführen sind;
regelmäßige und systematische Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, für die die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet (vorgesehen oder) erfolgt ist; dies hat zu einer geeigneten Zeit, mindestens aber einmal jährlich zu geschehen;
ein System zur Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen über Untersuchungsverfahren, die Durchführung und die Ergebnisse der Untersuchungen sind den Sachverständigen gemäß § 41 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zugänglich zu machen.Die Aufzeichnungen über Untersuchungsverfahren, die Durchführung und die Ergebnisse der Untersuchungen sind den Sachverständigen gemäß Paragraph 41, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zugänglich zu machen.
(3)Absatz 3,Die Untersuchungsverfahren und die Durchführung der Untersuchungen sind der Kommission gemäß § 39 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mitzuteilen.Die Untersuchungsverfahren und die Durchführung der Untersuchungen sind der Kommission gemäß Paragraph 39, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Bei der Durchführung der Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind bei tierischen Schadorganismen, die normalerweise im Freiland angebaute forstwirtschaftliche Kulturen oder Pflanzenerzeugnisse befallen, außer für Nematoden, die Leitlinien gemäß § 9 zu berücksichtigen.Bei der Durchführung der Untersuchungen gemäß Absatz eins, sind bei tierischen Schadorganismen, die normalerweise im Freiland angebaute forstwirtschaftliche Kulturen oder Pflanzenerzeugnisse befallen, außer für Nematoden, die Leitlinien gemäß Paragraph 9, zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR12139196
Alte Dokumentnummer
N8199638300L