Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
12.06.1996 bis 15.02.2011 — BGBl. Nr. 253/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 916.02.201107.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 299/2011
§ 912.06.199615.02.2011 BGBl. Nr. 253/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

12.06.1996BGBl. Nr. 253/1996

Außerkrafttretensdatum

15.02.2011

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Leitlinien für Untersuchungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Untersuchung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, ist im betreffenden Gebiet durchzuführen.
  2. Absatz 2,Das Untersuchungsverfahren hat auf der Aufzeichnung von Probeflächendaten zu beruhen und zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Einrichtung eines systematisch angelegten Netzes von Beobachtungspunkten, welches das gesamte Untersuchungsgebiet abdeckt;
    2. Ziffer 2
      für jeden Beobachtungspunkt die Aufzeichnung der Nummer und der genauen Längen- und Breitengrade, Angaben zur Topographie und gegebenenfalls eine Geländebeschreibung.
    Erforderlichenfalls sind weitere Informationen zu erheben. Die Beobachtungspunkte können gekennzeichnet und in eine Landkarte eingetragen werden.
  3. Absatz 3,Für die Beurteilung eines Beobachtungspunktes sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
    1. Ziffer eins
      das Gebiet um den Beobachtungspunkt muß ausreichend groß sein, um eine Auswahl dieses Punktes zu ermöglichen;
    2. Ziffer 2
      im allgemeinen muß der Beobachtungspunkt in diesem Gebiet liegen, um eine angemessene Untersuchung und Beurteilung zu ermöglichen;
    3. Ziffer 3
      in Ausnahmefällen können gegebenenfalls andere Beobachtungspunkte ausgewählt werden, beispielsweise Stellen, an denen die Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in das betreffende Gebiet besonders groß ist.
  4. Absatz 4,Gegebenenfalls sind meteorologische Daten, insbesondere Niederschlags- und Temperaturwerte, sowie bodenbedingte Daten aufzuzeichnen. Diese Daten sind vorzugsweise am Beobachtungspunkt zu sammeln. Sie können aber auch bei einer nahegelegenen Beobachtungsstation erlangt werden, die diese Variablen regelmäßig mißt. Besondere Vorkommnisse (Trockenheit, starker Regen usw.) sind ebenfalls zu vermerken.
  5. Absatz 5,Die Untersuchung an den Beobachtungspunkten hat mindestens
    1. Ziffer eins
      eine repräsentative Anzahl von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen,
    2. Ziffer 2
      eine oder mehrere von dem (den) Schadorganismus(en) hauptsächlich befallene Wirtspflanzen oder Wirtspflanzenerzeugnisse sowie gegebenenfalls auch andere Wirte und
    3. Ziffer 3
      eine Beschau zu einem Zeitpunkt, an dem der Befall am stärksten sein dürfte, um festzustellen, ob Symptome oder Anzeichen für einen Befall durch den oder die betreffenden Schadorganismen vorhanden sind,
    zu umfassen. In Zweifelsfällen sind Proben im Labor zu untersuchen.
  6. Absatz 6,Gegebenenfalls sind an den Beobachtungspunkten Fallen aufzustellen, die die betreffenden Schadorganismen anlocken; Art und Anzahl der Fallen sowie die Fangmethoden haben sich nach der Schädlingsbiologie zu richten.
  7. Absatz 7,Gegebenenfalls können zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die in Paragraph 7, angeführten Bedingungen zu erfüllen.

Schlagworte

Längengrad, Niederschlagswert

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

10010950

Dokumentnummer

NOR12139197

Alte Dokumentnummer

N8199638301L