Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
22.11.1996 bis 16.02.2004 — BGBl. Nr. 635/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 122.11.199616.02.2004 BGBl. Nr. 635/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fruchtsaftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.11.1996BGBl. Nr. 635/1996

Außerkrafttretensdatum

16.02.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2004

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph eins, (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Ziffer eins
    „Frucht'':
    die frische oder durch Kälte haltbar gemachte, gesunde, nicht verdorbene Frucht in geeignetem Reifezustand, der im Hinblick auf die Herstellung von Fruchtsäften oder Fruchtnektaren keine wesentlichen Bestandteile entzogen worden sind. Früchte von Gemüse gelten nicht als Frucht im Sinne dieser Verordnung;
  2. Ziffer 2
    „Fruchtmark'':
    das gärfähige, aber nicht gegorene aus dem passierten genießbaren Teil der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnene Erzeugnis;
  3. Ziffer 3
    „konzentriertes Fruchtmark'':
    das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten Teils des natürlichen Wassergehaltes gewonnene Erzeugnis;
  4. Ziffer 4
    „Fruchtsaft'':
    1. Litera a
      der durch mechanische Verfahren aus Früchten gewonnene gärfähige, aber nicht gegorene Saft, der die charakteristische Farbe, das charakteristische Aroma und den charakteristischen Geschmack der Säfte der Früchte besitzt, von denen er stammt;
      bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp;
      Limettensaft kann jedoch gemäß den nach redlichem Handelsbrauch üblichen Verfahren, die es ermöglichen müssen, das Vorhandensein von Bestandteilen der äußeren Fruchtteile im Saft soweit wie möglich einzuschränken, auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden;
    2. Litera b
      das Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft hergestellt wird
      • Strichaufzählung
        durch Zufügung der dem Saft bei der Konzentrierung entzogenen Menge an Wasser, wobei das Wasser insbesondere in chemischer, mikrobiologischer und organoleptischer Hinsicht so beschaffen sein muß, daß die wesentlichen Eigenschaften des Saftes nicht beeinträchtigt werden, sowie
      • Strichaufzählung
        durch Wiederherstellung seines Aromas mit Hilfe der flüchtigen Aromastoffe, die bei der Konzentrierung des ursprünglichen Fruchtsaftes oder von Säften derselben Fruchtart aufgefangen worden sind,
      und das gleichartige organoleptische und analytische Eigenschaften besitzt wie der Fruchtsaft, der nach Litera a, aus Früchten derselben Art hergestellt worden ist;
  5. Ziffer 5
    „konzentrierter Fruchtsaft'' („Fruchtsaftkonzentrat''):
    das aus Fruchtsaft durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten Teils des natürlichen Wassergehalts hergestellte Erzeugnis; das zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmte Erzeugnis muß mindestens auf das halbe Volumen des ursprünglichen Saftes eingedickt sein;
  6. Ziffer 6
    „Fruchtnektar'':
    1. Litera a
      das nicht gegorene, aber gärfähige, durch Zusatz von Wasser und Zucker(arten) zu Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft, Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellte Erzeugnis, das den in der Anlage festgelegten Anforderungen zu entsprechen hat;
    2. Litera b
      das Erzeugnis, das auf Grund seines hohen natürlichen Zuckergehaltes ohne Zusatz von Zucker(arten) oder Honig hergestellt ist, sofern an Früchten ausschließlich die in der Anlage unter den Abschnitten römisch zwei und römisch drei genannten Früchte sowie Marillen (Aprikosen) verwendet werden;
  7. Ziffer 7
    „getrockneter Fruchtsaft'':
    das aus Fruchtsaft durch physikalisches Abtrennen nahezu des gesamten natürlichen Wassergehalts hergestellte Erzeugnis.
  1. Absatz 2,Diese Verordnung ist nicht auf diätetische Lebensmittel anzuwenden.

Gesetzesnummer

10010952

Dokumentnummer

NOR12139214

Alte Dokumentnummer

N8199643811L