Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fruchtsaftverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Herstellung von Fruchtsaft
§ 4. (1) Zur Herstellung von Fruchtsaft dürfen unbeschadet des § 3 nur die folgenden Verfahren und Behandlungen angewendet werden:Paragraph 4, (1) Zur Herstellung von Fruchtsaft dürfen unbeschadet des Paragraph 3, nur die folgenden Verfahren und Behandlungen angewendet werden:
das Mischen von Fruchtsäften einer oder mehrerer Fruchtarten oder Fruchtmark untereinander;
die Behandlung mit Stickstoff, Kohlendioxid, pektolytischen, proteolytischen und amylolytischen Enzymen, Speisegelatine, Tannin, Bentonit, Kieselsol, Kaolin, Kohle und inerten Filterhilfsstoffen;
die gebräuchlichen physikalischen Verfahren und Behandlungen wie thermische Behandlung, Zentrifugieren und Filtern.
(2)Absatz 2,Zur Herstellung von Traubensaft ist weiters zugelassen:
das Entschwefeln durch physikalische Verfahren;
das Klären mit Kasein, Eiklar und anderen tierischen Albuminen;
die teilweise Entsäuerung durch neutralen Kaliumtartrat oder durch kohlensauren Kalk, wobei der letztere kleine Mengen des Calciumdoppelsalzes der D-Weinsäure und der L-Apfelsäure enthalten kann.
die Behandlung mit Schwefeldioxid (E 220), Natriumsulfit (E 221), Natriumhydrogensulfit (Natriumbisulfit) (E 222), Natriumdisulfit (Natriumpyrosulfit oder Natriummetabisulfit) (E 223), Kaliumdisulfit (Kaliumpyrosulfit oder Kaliummetabisulfit) (E 224), Calciumsulfit (E 226) und Calciumhydrogensulfit (Calciumbisulfit) (E 227); jedoch darf der Gesamtgehalt des dem Letztverbraucher angebotenen oder an ihn abgegebenen Saftes an diesen Stoffen, ausgedrückt in Schwefeldioxid, 10 mg je Liter nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Zu Fruchtsaft mit Ausnahme von Birnen- und Traubensaft dürfen folgende Zucker(arten) zugesetzt werden:
für die Herstellung von Fruchtsaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 lit. a :für die Herstellung von Fruchtsaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, :
Halbweißzucker, Zucker (Weißzucker), raffinierter Zucker (raffinierter Weißzucker), kristallwasserhaltige oder kristallwasserfreie Dextrose, getrockneter Glukosesirup, Fruktose;
für die Herstellung von Fruchtsaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b zusätzlich zu den in Z 1 genannten Zucker(arten):für die Herstellung von Fruchtsaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, zusätzlich zu den in Ziffer eins, genannten Zucker(arten):
Glukosesirup, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker, Invertzuckersirup sowie eine wäßrige Saccharoselösung, die folgende Merkmale aufweist:
Trockenmasse:
mindestens 62 Gewichtshundertteile;
Gehalt an Invertzucker (Quotient aus Fruktose und Dextrose:
1,0 +- 0,2):
höchstens 3 Gewichtshundertteile in der Trockenmasse;
leitfähige Asche:
höchstens 0,3 Gewichtshundertteile in der Trockenmasse;
Farbe der Lösung:
höchstens 75 ICUMSA-Einheiten;
Rückstand an Schwefeldioxid:
höchstens 15 mg/kg in der Trockenmasse;
(4)Absatz 4,Zu Fruchtsaft mit Ausnahme von Birnen- und Traubensaft dürfen die im Abs. 3 aufgezählten Zucker(arten) unter folgenden Bedingungen zugesetzt werden:Zu Fruchtsaft mit Ausnahme von Birnen- und Traubensaft dürfen die im Absatz 3, aufgezählten Zucker(arten) unter folgenden Bedingungen zugesetzt werden:
zur Korrektur eines natürlichen Mangels an Zucker in einer in Trockenmasse ausgedrückten Menge von nicht mehr als 15 g je Liter Saft;
zur Erzielung eines süßen Geschmacks bei Saft von Zitronen, Limetten, Bergamotten und schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren in einer in Trockenmasse ausgedrückten Menge von nicht mehr als 200 g je Liter, bei anderen Fruchtsäften von nicht mehr als 100 g je Liter Saft. Bei Apfelsaft ist die Zuckerung zur Erzielung eines süßen Geschmacks nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Die Zuckerung und die Säuerung ein und desselben Fruchtsaftes müssen einander ausschließen.
Dokumentnummer
NOR12139217
Alte Dokumentnummer
N8199643814L