Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fruchtsaftverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Herstellung von konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft
§ 5. Zur Herstellung von konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft dürfen unbeschadet des § 3 nur die folgenden Verfahren und Behandlungen angewendet werden: Paragraph 5, Zur Herstellung von konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft dürfen unbeschadet des Paragraph 3, nur die folgenden Verfahren und Behandlungen angewendet werden:
die in § 4 genannten Verfahren und Behandlungen, mit Ausnahme der Abs. 3 und 4; jedoch ist beidie in Paragraph 4, genannten Verfahren und Behandlungen, mit Ausnahme der Absatz 3 und 4; jedoch ist bei
für den Letztverbraucher bestimmten verpackten konzentrierten Fruchtsäften der Zusatz von Zucker(arten) gemäß § 4 Abs. 3 und 4 zulässig, wobei für die Berechnung der in § 4 Abs. 4 festgelegten Höchstwerte die Menge des aus dem konzentrierten Fruchtsaft durch Rückverdünnung hergestellten Fruchtsaftes zugrunde zu legen ist;für den Letztverbraucher bestimmten verpackten konzentrierten Fruchtsäften der Zusatz von Zucker(arten) gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 zulässig, wobei für die Berechnung der in Paragraph 4, Absatz 4, festgelegten Höchstwerte die Menge des aus dem konzentrierten Fruchtsaft durch Rückverdünnung hergestellten Fruchtsaftes zugrunde zu legen ist;
konzentriertem Orangensaft, der nicht für den Letztverbraucher bestimmt ist, bis zum 14. Juni 1999 der Zusatz von Zucker zur Korrektur eines natürlichen Mangels an Zucker in einer in Trockenmasse ausgedrückten Menge von nicht mehr als 15 g je Liter Saft zulässig, wobei der Zusatz von Zucker dem Verarbeiter in handelsüblicher Weise zur Kenntnis gebracht werden muß;
die teilweise, bei getrocknetem Fruchtsaft nahezu vollständige, Trocknung von Fruchtsaft durch die üblichen physikalischen Verfahren oder Behandlungen;
die Wiederherstellung seines Aromas mit Hilfe der Aromastoffe, die bei der Konzentrierung oder Trocknung des Fruchtsaftes oder von Säften derselben Fruchtart aufgefangen worden sind. Die Wiederherstellung des Aromas ist bei konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft, der für den Letztverbraucher bestimmt ist, zwingend.
Dokumentnummer
NOR12139218
Alte Dokumentnummer
N8199643815L