Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
22.11.1996 bis 16.02.2004 — BGBl. Nr. 635/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 522.11.199616.02.2004 BGBl. Nr. 635/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fruchtsaftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

22.11.1996BGBl. Nr. 635/1996

Außerkrafttretensdatum

16.02.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2004

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Herstellung von konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft

Paragraph 5, Zur Herstellung von konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft dürfen unbeschadet des Paragraph 3, nur die folgenden Verfahren und Behandlungen angewendet werden:

  1. Ziffer eins
    die in Paragraph 4, genannten Verfahren und Behandlungen, mit Ausnahme der Absatz 3 und 4; jedoch ist bei
    1. Litera a
      für den Letztverbraucher bestimmten verpackten konzentrierten Fruchtsäften der Zusatz von Zucker(arten) gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 zulässig, wobei für die Berechnung der in Paragraph 4, Absatz 4, festgelegten Höchstwerte die Menge des aus dem konzentrierten Fruchtsaft durch Rückverdünnung hergestellten Fruchtsaftes zugrunde zu legen ist;
    2. Litera b
      konzentriertem Orangensaft, der nicht für den Letztverbraucher bestimmt ist, bis zum 14. Juni 1999 der Zusatz von Zucker zur Korrektur eines natürlichen Mangels an Zucker in einer in Trockenmasse ausgedrückten Menge von nicht mehr als 15 g je Liter Saft zulässig, wobei der Zusatz von Zucker dem Verarbeiter in handelsüblicher Weise zur Kenntnis gebracht werden muß;
  2. Ziffer 2
    die teilweise, bei getrocknetem Fruchtsaft nahezu vollständige, Trocknung von Fruchtsaft durch die üblichen physikalischen Verfahren oder Behandlungen;
  3. Ziffer 3
    die Wiederherstellung seines Aromas mit Hilfe der Aromastoffe, die bei der Konzentrierung oder Trocknung des Fruchtsaftes oder von Säften derselben Fruchtart aufgefangen worden sind. Die Wiederherstellung des Aromas ist bei konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft, der für den Letztverbraucher bestimmt ist, zwingend.

Gesetzesnummer

10010952

Dokumentnummer

NOR12139218

Alte Dokumentnummer

N8199643815L