Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
22.11.1996 bis 16.02.2004 — BGBl. Nr. 635/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 622.11.199616.02.2004 BGBl. Nr. 635/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fruchtsaftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

22.11.1996BGBl. Nr. 635/1996

Außerkrafttretensdatum

16.02.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2004

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Herstellung von Fruchtnektar

Paragraph 6, (1) Zur Herstellung von Fruchtnektar dürfen unbeschadet des Paragraph 3, nur die folgenden Verfahren und Behandlungen angewendet werden:

  1. Ziffer eins
    das Mischen von Fruchtnektaren einer oder mehrerer Fruchtarten untereinander, gegebenenfalls unter Zusatz von Fruchtsaft oder Fruchtmark;
  2. Ziffer 2
    die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 angeführten Verfahren und Behandlungen;
  3. Ziffer 3
    der Zusatz der Zucker(arten) gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und 2 bis zu einer Höchstmenge von 20 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses;
  4. Ziffer 4
    der Zusatz von Wasser bis zu einer Menge, bei welcher der Gehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark sowie die Gesamtsäure des fertigen Erzeugnisses nicht unter den in der Anlage genannten Grenzzahlen liegen; bei einem Gemisch müssen der Gehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark sowie die Gesamtsäure proportional mit den in der Anlage genannten Grenzzahlen übereinstimmen.
  1. Absatz 2,Für die Herstellung von Fruchtnektar kann auch Fruchtsüße gemäß dem Österreichischen Lebensmittelbuch, römisch drei. Auflage, Kapitel B 22 Absatz 25,, oder Honig bis zu einer Höchstmenge von

20 Gewichtshundertteilen im Enderzeugnis zugesetzt werden; jedoch dürfen bei dem Zusatz von Honig keine anderen Zucker(arten) verwendet werden.

  1. Absatz 3,Der gemäß Paragraph 3, zulässige Zusatz von Zitronensäure kann ganz oder teilweise durch eine gleichwertige Menge Zitronensaft ersetzt werden.

Gesetzesnummer

10010952

Dokumentnummer

NOR12139219

Alte Dokumentnummer

N8199643816L