Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fruchtsaftverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Herstellung von Fruchtnektar
§ 6. (1) Zur Herstellung von Fruchtnektar dürfen unbeschadet des § 3 nur die folgenden Verfahren und Behandlungen angewendet werden:Paragraph 6, (1) Zur Herstellung von Fruchtnektar dürfen unbeschadet des Paragraph 3, nur die folgenden Verfahren und Behandlungen angewendet werden:
das Mischen von Fruchtnektaren einer oder mehrerer Fruchtarten untereinander, gegebenenfalls unter Zusatz von Fruchtsaft oder Fruchtmark;
die in § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Verfahren und Behandlungen;die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 angeführten Verfahren und Behandlungen;
der Zusatz der Zucker(arten) gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 und 2 bis zu einer Höchstmenge von 20 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses;der Zusatz der Zucker(arten) gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und 2 bis zu einer Höchstmenge von 20 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses;
der Zusatz von Wasser bis zu einer Menge, bei welcher der Gehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark sowie die Gesamtsäure des fertigen Erzeugnisses nicht unter den in der Anlage genannten Grenzzahlen liegen; bei einem Gemisch müssen der Gehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark sowie die Gesamtsäure proportional mit den in der Anlage genannten Grenzzahlen übereinstimmen.
(2)Absatz 2,Für die Herstellung von Fruchtnektar kann auch Fruchtsüße gemäß dem Österreichischen Lebensmittelbuch, III. Auflage, Kapitel B 22 Abs. 25, oder Honig bis zu einer Höchstmenge vonFür die Herstellung von Fruchtnektar kann auch Fruchtsüße gemäß dem Österreichischen Lebensmittelbuch, römisch drei. Auflage, Kapitel B 22 Absatz 25,, oder Honig bis zu einer Höchstmenge von
20 Gewichtshundertteilen im Enderzeugnis zugesetzt werden; jedoch dürfen bei dem Zusatz von Honig keine anderen Zucker(arten) verwendet werden.
(3)Absatz 3,Der gemäß § 3 zulässige Zusatz von Zitronensäure kann ganz oder teilweise durch eine gleichwertige Menge Zitronensaft ersetzt werden.Der gemäß Paragraph 3, zulässige Zusatz von Zitronensäure kann ganz oder teilweise durch eine gleichwertige Menge Zitronensaft ersetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12139219
Alte Dokumentnummer
N8199643816L