Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fruchtsaftverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Kennzeichnung
§ 7. (1) Die in § 1 Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden.Paragraph 7, (1) Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden.
(2)Absatz 2,Stammt das Erzeugnis nur von einer Fruchtart, so ist diese an Stelle des Wortbestandteiles „Frucht'' in der Sachbezeichnung anzugeben oder zusammen mit den Bezeichnungen, die dieses Wort nicht enthalten.
(3)Absatz 3,Stammt das Erzeugnis von zwei oder mehr Fruchtarten, so sind - außer bei Verwendung von Zitronensaft gemäß § 6 Abs. 3 - alle für das Endprodukt verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils des verwendeten Fruchtsaftes oder Fruchtmarks, gegebenenfalls nach Rückverdünnung, in der Sachbezeichnung zu ergänzen. In diesem Fall ist die Verwendung des Ausdrucks „Frucht'' freigestellt; abweichend davon kann bei Erzeugnissen, die aus mehr als zwei Fruchtarten hergestellt sind, die Angabe „Mehrfruchtsaft''/„Mehrfruchtnektar'' oder die Angabe „... fruchtsaft''/„... fruchtnektar'' unter Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden.Stammt das Erzeugnis von zwei oder mehr Fruchtarten, so sind - außer bei Verwendung von Zitronensaft gemäß Paragraph 6, Absatz 3, - alle für das Endprodukt verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils des verwendeten Fruchtsaftes oder Fruchtmarks, gegebenenfalls nach Rückverdünnung, in der Sachbezeichnung zu ergänzen. In diesem Fall ist die Verwendung des Ausdrucks „Frucht'' freigestellt; abweichend davon kann bei Erzeugnissen, die aus mehr als zwei Fruchtarten hergestellt sind, die Angabe „Mehrfruchtsaft''/„Mehrfruchtnektar'' oder die Angabe „... fruchtsaft''/„... fruchtnektar'' unter Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden.
(4)Absatz 4,Bei getrocknetem Fruchtsaft kann die Bezeichnung „getrocknet'' durch die Bezeichnung „in Pulverform'' ersetzt und durch die Angabe der angewandten Sonderbehandlung (zB „gefriergetrocknet'' oder einen entsprechenden anderen Hinweis) ergänzt oder ersetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12139220
Alte Dokumentnummer
N8199643817L