Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
22.11.1996 bis 16.02.2004 — BGBl. Nr. 635/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 722.11.199616.02.2004 BGBl. Nr. 635/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fruchtsaftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

22.11.1996BGBl. Nr. 635/1996

Außerkrafttretensdatum

16.02.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2004

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 7, (1) Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden.

  1. Absatz 2,Stammt das Erzeugnis nur von einer Fruchtart, so ist diese an Stelle des Wortbestandteiles „Frucht'' in der Sachbezeichnung anzugeben oder zusammen mit den Bezeichnungen, die dieses Wort nicht enthalten.
  2. Absatz 3,Stammt das Erzeugnis von zwei oder mehr Fruchtarten, so sind - außer bei Verwendung von Zitronensaft gemäß Paragraph 6, Absatz 3, - alle für das Endprodukt verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils des verwendeten Fruchtsaftes oder Fruchtmarks, gegebenenfalls nach Rückverdünnung, in der Sachbezeichnung zu ergänzen. In diesem Fall ist die Verwendung des Ausdrucks „Frucht'' freigestellt; abweichend davon kann bei Erzeugnissen, die aus mehr als zwei Fruchtarten hergestellt sind, die Angabe „Mehrfruchtsaft''/„Mehrfruchtnektar'' oder die Angabe „... fruchtsaft''/„... fruchtnektar'' unter Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden.
  3. Absatz 4,Bei getrocknetem Fruchtsaft kann die Bezeichnung „getrocknet'' durch die Bezeichnung „in Pulverform'' ersetzt und durch die Angabe der angewandten Sonderbehandlung (zB „gefriergetrocknet'' oder einen entsprechenden anderen Hinweis) ergänzt oder ersetzt werden.

Gesetzesnummer

10010952

Dokumentnummer

NOR12139220

Alte Dokumentnummer

N8199643817L