Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fruchtsaftverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Bezeichnungen können folgende Bezeichnungen verwendet werden: Paragraph 8, Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Bezeichnungen können folgende Bezeichnungen verwendet werden:
„Vruchtendrank'' für Fruchtnektar;
„Süßmost'' für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wird, die auf Grund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet sind;
„Succo e polpa'' für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark/konzentriertem Fruchtmark hergestellt wird;
„Sumo e polpa'' für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften und Fruchtmark/konzentriertem Fruchtmark
hergestellt wird;
„AEblemost'' für Apfelsaft ohne zugesetzte Zuckerarten;
„Sur ... saft'' in Verbindung mit der Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache für Saft ohne zugesetzte Zuckerarten aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren.
Dokumentnummer
NOR12139221
Alte Dokumentnummer
N8199643818L